, Schwandorf, 2015-11-17, 1 C 626/15
Berechnete Minderwerte sind lediglich als Orientierungswerte anzusehen. Der Sachverständige habe den merkantilen Minderwert unter Berücksichtigung des Schadenumfanges, des Reparaturwegs und des Fahrzeugalters, des Fahrzeugerhaltungszustands sowie der örtlichen Marktlage zu ermitteln.

, Hamburg-St.Georg, 2015-08-05, 916 C 25/14
Aus dieser Position stehen dem Kläger nicht eingeklagte EURO 800,00, sondern EURO 400,00 zu. Der Sachverständige Dipl. Ing. M. W. hat im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass die Heranziehung des BVSK-Wertminderungsmodells sachgerecht ist und dass sich hieraus eine merkantile Wertminderung von EURO 400,00 errechnet.

, Pfaffenhofen, 2014-07-11, 1 C 430/13
Der Festlegung des merkantilen Minderwertes eines Unfallfallfahrzeugs liegt grundsätzlich eine Schätzung zugrunde. Danach lässt sich die Höhe des merkantilen Minderwerts regelmäßig nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nach einem festen Prozentsatz errechnen. Die ursprünglich für die Schätzung herangezogenen Schätzmethoden sind mittlerweile überholt. Insbesondere ist eine Schätzung nach der Methode Halbgewachs sowie nach der Methode Ruhkopf/Sahm nicht mehr zeitgemäß.

, Hamburg-Harburg, 2014-12-12, 641 C 47/13
Kein Minderwert, da keine überzeugende Begründung des Sachverständigen. Hinsichtlich der merkantilen Wertminderung beruht das Urteil aus heute nicht mehr gängiger Rechtsprechung.

, Rendsburg, 2011-03-28, 13 C 567/10
Auch wenn ein Fahrzeug im Unfallzeitpunkt älter als 5 Jahre ist und eine Fahrleistung von mehr als 100.000 km aufweist, kann eine merkantile Wertminderung eintreten. Die Ermittlung der merkantilen Wertminderung kann unter Anwendung der Richtlinien des BVSK erfolgen.

, München I, 2012-07-05, 19 S 8083/12
Bei der Ermittlung der Wertminderung eines unfallgeschädigten Kfz ist nicht auf Erfahrungswerte von Kfz-Händlern abzustellen. Massgeblich ist der von einem Sachverständigen durch wissenschaftliche Methoden bestimmte Minderwert.

, Gießen, 2013-07-01, 1 S 231/12
Auch bei älteren Fahrzeugen tritt bei einem offenbarungspflichtigen Unfallschaden grundsätzlich ein merkantiler Minderwert ein. Die früher vertretene Formel, wonach bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder mehr als 100.000 Kilometer gelaufen sind, gilt angesichts der längeren Lebensdauer der Fahrzeuge nicht mehr.