, Hamburg, 1981-10-16, 7 U 105/80
Die Methoden Ruhkopf/Sahm, Halbgewachs und Nölke/Nölke, die für denselben Schadensfall zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen, ergeben entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs keine brauchbaren Bewertungsgrundlagen, weil sie den Gepflogenheiten des Gebrauchtwagenmarkts nicht entsprechen. Es wird das Hamburger Modell empfohlen.

, Erkelenz, 2008-09-30, 6 C 215/08
Der pauschale Hinweis auf das Alter des Pkws ist nicht geeignet, die Annahme einer Wertminderung in Zweifel zu ziehen.

, Köln, 1991-02-22, 266 C 498/90
Literarisches Urteil zum Schmunzeln

, Bautzen, 2012-04-18, 20 C 1197/10
Das Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass die Wertminderung am Fahrzeug 329,31 Euro betrage. Das habe nach Angaben des für das Gericht tätigen Sachverständigen eine „ganz aktuelle Berechnungsmethode“ ergeben.

, Lampertsheim, 2007-12-24, 3 C 765/07
Für die Frage, ob ein merkantiler Minderwert zuzubilligen ist, sind Alter und Laufleistung zwar zu berücksichtigen, bilden aber keine starre Grenze.

, Frankfurt am Main, 2006-06-13, 2‐24 S 346/03
Der Schätzung eines Sachverständigen ist bei der Ermittlung der Wertminderung gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden wie Ruhkopf/Sahm der Vorrang zu geben, weil die jeweilige Schadensstruktur berücksichtigt werden muss.

, Schwandorf, 2015-11-17, 1 C 626/15
Berechnete Minderwerte sind lediglich als Orientierungswerte anzusehen. Der Sachverständige habe den merkantilen Minderwert unter Berücksichtigung des Schadenumfanges, des Reparaturwegs und des Fahrzeugalters, des Fahrzeugerhaltungszustands sowie der örtlichen Marktlage zu ermitteln.

, Zwickau, 2015-06-25, 4 C 258/15
Marktrelevanz- und Faktorenmethode MFM bei Gericht nicht bekannt, daher Kürzung des Minderwert nicht gerechtfertigt.

, Aachen, 2010-04-09, 108 C 2/10
Die starre Anwendung verschiedenster Berechnungsverfahren ist unbrauchbar. Das Gericht ist im Rahmen seiner ihm zugestandenen Schätzung des Schadens nicht auf die Anwendung irgendwelcher, auf welcher Grundlage auch immer, entwickelter Methoden angewiesen.

, Hamburg-St.Georg, 2015-08-05, 916 C 25/14
Aus dieser Position stehen dem Kläger nicht eingeklagte EURO 800,00, sondern EURO 400,00 zu. Der Sachverständige Dipl. Ing. M. W. hat im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass die Heranziehung des BVSK-Wertminderungsmodells sachgerecht ist und dass sich hieraus eine merkantile Wertminderung von EURO 400,00 errechnet.