, Köln, 2016-03-29, 36 O 65/16
Ein Blechschaden ist grundsätzlich geeignet eine merkantile Wertminderung zu begründen. Es bedarf einer Betrachtung des Kundenkreises für das konkret betroffene Fahrzeug (u.a. Typ, Marke, Laufleistung, Erstzulassung) und dessen Erwartungshaltung.

, Berlin, 2010-09-02, 22 U 146/09
Minderwert trotz Alter und Laufleistung des Fahrzeugs, da - entgegen einer in Rechtsprechung und Schrifttum noch vertretenen, aber überholten Ansicht - ein durch den Unfall geminderter Handelswert auf dem Gebrauchtwagenmarkt im Raume steht.

, Erfurt, 2003-02-06, 8 O 835/01
Bei einem Schaden von über 200.000€ an Ferrari F 50 kein Minderwert. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass es für dieses Fahrzeug mehr Kaufinteressenten gebe als Fahrzeuge, und dass es für die Marktteilnehmer nicht entscheidend sei, ob das Fahrzeug einen fachgerecht reparierten Unfall gehabt habe.

, Frankfurt, 2005-10-28, 24 U 111/05
Schaden stellt keinen eigentlichen „Unfallschaden“ dar; ein Kaufinteressent, der wegen dieses die Fahrzeugstruktur nicht im geringsten betreffenden Schadens auf eine Verringerung des Kaufpreises dringen würde, wäre nicht recht ernst zu nehmen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Wagen um ein sehr gesuchtes, wertstabiles Fahrzeugmodell.

, Jena, 2004-04-28, 3 U 221/03
Berechnung des Minderwertes eines Sportwagens mittels Berechnung nicht möglich

, Düsseldorf, 2006-10-23, I-1 U 110/06
Jeder Versuch einer schematischen Erfassung des merkantilen Minderwertes anhand einer starren Berechnungsformel ist kritisch zu würdigen ist. In der Regel ist der Schätzung eines Sachverständigen der Vorzug vortabellarischen Berechnungsmethoden zu geben.