, Frankfurt, 1991-01-15, 5 U 28/90
Auch der merkantile Minderwert (gehört) zum unmittelbaren Substanzschaden (…) Der Minderwert ist danach nicht in dem eingeschränkten Sinne zu verstehen, dass nur die Reparaturkosten oder ein technischer Minderwert zu ersetzen ist. Vielmehr schließt er auch einen etwaigen merkantilen Minderwert ein.

, Hamburg, 1997-01-09, 6 U 212/96
Unter dem sogenannten merkantilen Minderwert versteht man den Minderwert, den ein durch Unfall erheblich beschädigtes Kraftfahrzeug dadurch erleidet, dass dieses trotz Behebung der technischen Schäden im Verkehr allgemein geringer bewertet wird, als ein unfallfrei gefahrener Wagen. Diese Wertdifferenz stellt einen echten Schaden des betroffenen Eigentümers dar, der dem Geschädigten unabhängig davon zu erstatten ist, ob er das Kraftfahrzeug veräußert oder weiter benutzt.

, Pfaffenhofen, 2016-08-05, 1 C 290/16
Der merkantile Minderwert gehört zum unmittelbaren Substanzschaden. Der durch den Transport erfolgte Schaden erfasst in seiner Gesamtheit auch den merkantilen Minderwert. Die Wertminderung fällt als tatsächlicher Substanzschaden auch unter Handelsgesetzbuch § 429 HGB.