, Kiel, 2014-07-03, 115 C 83/14
Die Berechnung des merkantilen Minderwerts eines Unfallfahrzeugs kann unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, der Laufleistung, des Allgemeinzustands des Pkws sowie des Schadensumfangs unter Berücksichtigung der Bruttoreparaturkosten erfolgen. Eines Einzelfallnachweises durch Sachverständigengutachen bedarf es nicht.

, Stuttgart, 1981-11-19, 10 U 119/81
Für die Berechnung des merkantilen Minderwerts von reparierten Unfallfahrzeugen bietet sich vor allem die Methode Halbgewachs an.

, Pfaffenhofen, 2014-07-11, 1 C 430/13
Der Festlegung des merkantilen Minderwertes eines Unfallfallfahrzeugs liegt grundsätzlich eine Schätzung zugrunde. Danach lässt sich die Höhe des merkantilen Minderwerts regelmäßig nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nach einem festen Prozentsatz errechnen. Die ursprünglich für die Schätzung herangezogenen Schätzmethoden sind mittlerweile überholt. Insbesondere ist eine Schätzung nach der Methode Halbgewachs sowie nach der Methode Ruhkopf/Sahm nicht mehr zeitgemäß.

, Saarlouis, 2011-12-21, 26 C 2093/10 (11)
Eine Schätzung des Minderwert ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie auf allgemein anerkannten Schätzmethoden beruht. Dies ist bei der Methode Ruhkopf-Sahm nach der Rechtsprechung des BGH der Fall.

, Karlsruhe, 2012-01-27, 1 C 147/11
Allein das Alter eines Fahrzeugs schließt die Entstehung einer merkantilen Wertminderung nicht aus.

, Karlsruhe-Durlach, 2013-06-20, 2 C 151/13
Eine allgemein anerkannte Schätzungsmethode hat sich für den Minderwert von Kraftfahrzeugen nicht durchgesetzt. Brauchbare Ergebnisse bringt bei Pkws die Methode von Ruhkopf/ Sahm. Auch bei einem Vorsteuerabzugsberechtigten ist der merkantile Minderwert unter Zugrundelegung der jeweiligen Bruttobeträge zu ermitteln.

, Frankfurt am Main, 2016-04-21, 7 U 34/15
Bei der Feststellung des Minderwerts sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalls – wie z.B. das Vorliegen eines besonderen Fahrzeugtyps oder die aktuelle konjunkturelle Situation auf dem Fahrzeugmarkt – zu berücksichtigen. Eine pauschale Formel kann nicht angewendet werden.

, Hamburg-Harburg, 2014-12-12, 641 C 47/13
Kein Minderwert, da keine überzeugende Begründung des Sachverständigen. Hinsichtlich der merkantilen Wertminderung beruht das Urteil aus heute nicht mehr gängiger Rechtsprechung.

, Berlin-Mitte, 2015-06-25, 4 C 258/15
Verweis auf Marktrelevanz- und Faktorenmethode MFM wurde vor Gericht nicht substantiiert vorgetragen und somit als unbekannt abgelehnt.

, Leipzig, 2001-08-24, 3 C 10051/00
Das AG Leipzig geht grundsätzlich von der 10-%-Grenze aus, lässt aber dann ausnahmsweise eine Wertminderung zu, wenn der Sachverständige im Gutachten trotz der niedrigen Reparaturkosten eine solche zugebilligt hat.