, Gießen, 2013-07-01, 1 S 231/12
Auch bei älteren Fahrzeugen tritt bei einem offenbarungspflichtigen Unfallschaden grundsätzlich ein merkantiler Minderwert ein. Die früher vertretene Formel, wonach bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder mehr als 100.000 Kilometer gelaufen sind, gilt angesichts der längeren Lebensdauer der Fahrzeuge nicht mehr.

, Hanau, 2015-02-04, 4 O 818/13
Sowohl der vom Gericht bestellte Sachverständige als auch der Privatgutachter haben dargestellt, dass die Bestimmung des Minderwertes durch Berechnungsmethoden nicht zuverlässig erfolgen kann.

, Amberg, 2015-04-28, 11 O 899/14
Entscheidung über beanspruchten fiktiven Reparaturkosten, merkantile Wertminderung und die Gerichtskostenzinsen. Zu einer Nachbesichtigung oder Gegenüberstellung durch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Geschädigte nur dann verpflichtet, wenn der eintrittspflichtige Versicherer nachvollziehbare Gründe für die Gegenüberstellung oder Nachbesichtigung angibt.

, Frankfurt, 1998-07-16, 7 U 172/97
Ob die Reparatur durchgeführt wird oder nicht, hat auf den merkantilen Minderwert keinen Einfluss, da der Grund für die Wertminderung (Fahrzeug als Unfallwagen) selbst bei einer durchgeführten Reparatur nicht beseitigt wird.

, Karlsruhe, 2005-06-07, VI ZR 192/04
Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung einer sog. 70%-Grenze kein Raum ist.