, Hochheim, 1977-10-13, 2 C 279/77
Auch wenn bei der Reparatur des Motorrades neue Teile eingebaut worden sind, so bleibt gleichwohl ein merkantiler Minderwert, der sich beispielsweise dann zeigt, wenn das Motorrad verkauft und angegeben werden muss, dass es einen Unfall erlitten hat.

, Köln, 1979-02-07, 17 U 71/78
Merkantiler Minderwert bei Motorradschaden

, Frankfurt, 1980-05-13, 31 C 14160/80
Anspruch des Motorradeigentümers auf merkantilen Minderwert

, Stuttgart-Bad Cannstatt, 1982-02-23, 1 C 2492/81
Merkantiler Minderwert und Motorradschaden

, Ulm, 1984-04-11, 1 S 27/84
Grundsätzlich kann auch bei der Beschädigung von Motorrädern der Ersatz des merkantilen Minderwerts verlangt werden.

, Aschaffenburg, 1990-03-08, S 268/89
Auch Krafträder stellen ein denkbares Objekt für den Anfall eines merkantilen Minderwertes dar.

, Braunschweig, 1992-02-21, 6 S 280/91
Merkantiler Minderwert ist auch bei Motorrädern gerechtfertigt, da auch bei einem instand gesetzten Motorrad Zweifel bleiben, ob tatsächlich sämtliche Unfallschäden erkannt und behoben worden sind und ob insbesondere die Reparatur auch fachgerecht ausgeführt worden ist.

, Bochum, 1995-12-07, 73 C 316/95
Da ein Unfallschaden eines Motorrads in Höhe von DM 3400 bei Verkauf offenbarungspflichtig ist, besteht auch ein Wertminderungsanspruch, der bei einem Fahrzeugwert von DM 10500 mit DM 500 an der Untergrenze liegt.

, Karlsruhe, 1998-03-10, 8 C 30/98
Die merkantile Wertminderung bei einem relativ neuen Motorrad kann nach den üblichen Methoden durch das Gericht berechnet werden.Die Wertminderung kann bei einem 1 1/2 Jahre alten Motorrad mit einer Laufleistung von ca. 10000 km bei Reparaturkosten in Höhe von 10131 DM nach der Methode Ruhkopf/Sahm ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht ermittelt werden.

, Dinslaken, 1996-09-26, 10 C 560/95
Merkantile Wertminderung kann auch bei einem Motorrad nach den üblichen Methoden geschätzt werden.