Berechnung des merkantilen Minderwert gemäß Hamburger Modell. Grundlage für die Berechnung ist das Urteil Az 7 U 105/80, Vers. R 1981, des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 06.10.1981.

Benötigt werden:

  1. Reparaturkosten (ohne Mwst, Netto) in einer Gliederung, welche die Ermittlung der „erheblichen Reparaturkosten“ ermöglicht.
  2. Laufleistung des Fahrzeuges (Betriebsleistung). Anhand der Laufleistung wird eine Quote gemäß folgender Tabelle ermittelt:

 

Betriebsleistung des Kfz Wertminderung in %
der erheblichen Rep-Kosten
bis 20.000 30 %
bis 50.000 20 %
bis 75.000 15 %
bis 100.000 10 %
ab 100.000 0 %

Beispiel

Erhebliche Reparaturkosten 4.000 EUR ohne MwSt. (netto)
Laufleistung 45.000 km
Minderwert = 20 % x 4000 / 100 = 800 €

Erhebliche Reparaturkosten

Über die konkrete und korrekte Ermittlung der „erheblichen Reparaturkosten“ gibt es unterschiedliche Ansichten und entsprechend viele Diskussionen. (vgl Quellen)

Unter den „erheblichen Reparaturkosten“ sind ausschließlich „anspruchsvolle Arbeitslohnkosten“ der Mechanik und der Karosserie zu verstehen, welche mit dem tatsächlichen Stundenverrechnungssatz multipliziert werden. Lackierarbeiten oder Material- bzw. Ersatzteilkosten kommen nicht in Betracht.

„Anspruchsvolle Arbeitslohnkosten“ sind gemäß der ursprünglichen Definition sämtliche Arbeitsaufwendungen zur Instandsetzung von Karosserieteilen, Rückverformungsarbeiten sowie Aufwendungen für das Ersetzen geschweißter Karosserieteile. Erforderliche De- und Montagearbeiten von Anbauteilen dieser eingeschweißten Karosserieteile dürfen nicht berücksichtigt werden.

Erfahrungsgemäß beträgt der Anteil der in Abzug zu bringenden De- und Montagearbeiten etwa 30% bis 40% der Gesamtaufwendungen eines eingeschweißten Teiles.

Quellen

 

Urteile, in denen das Hamburger Modell erwähnt wird

 

4 comments on “Hamburger Modell

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