Alle Beträge auf minderwert.de sind Brutto, also inkl. der Mehrwertsteuer ausgezeichnet. Dies gilt auch bei Methoden die in den Quellen Beträge „ohne Mwst“ definieren, z.B. Hamburger Modell oder Methode Halbgewachs. Die Gründe sind:

  1. Der Steuerpraxis entsprechend hat ein rechnerisch ermittelter Minderwert keinen Bezug zur Umsatzsteuer. Vorsteuerabzugsberechtigte Verkäufer eines reparierten Fahrzeugs führen die Umsatzsteuer genauso ab wie auf das unbeschädigte Fahrzeug.
    Verkäufe von Privatpersonen enthalten die Umsatzsteuer in jedem Fall, ob das Fahrzeug einen Vorschaden hat oder nicht. Demzufolge ist die Umsatzsteuer in den Minderwert einzubeziehen und ggfs nachgängig ist die Steuer herauszurechnen und separat auszuweisen.
    Die neueren Methoden BVSK und MFM entsprechen diesem Ansatz.
    Vgl dazu auch die Betrachtung mit Beispiel in [1], S.27
  2. Zitat aus [2]: In der Veröffentlichung von Ruhkopf/Sahm im Jahre 1962 wurde die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt, weil die Umsatzsteuer mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug erst mit dem Umsatzsteuergesetz 1967 eingeführt wurde. Zwar ist die Umsatzsteuer nach heute geltendem Recht (§ 249 Abs. 2  S. 2 BGB) nur zu erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Da sich der Ersatz des Minderwerts aber nach § 251 Abs. 1  BGB richtet, ist § 249 Abs. 2 S. 2 BGB für die Ermittlung des Minderwerts nicht anwendbar. Auch beim zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigte sind deshalb die Brutto-Reparaturkosten für die Ermittlung der Wertminderung maßgeblich. Da der Minderwert über die eigentliche Schadensrestitution des § 249 Abs. 1 BGB hinaus geht, unterliegt die Entschädigung weder dem vollen Steuersatz nach § 10 UStG, noch der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG. Der Minderwert ist deshalb steuerneutral zu ermitteln und auch dem Vorsteuerabzugsberechtigten in voller Höhe zu erstatten. Bei der Berechnung der Wertminderung sind deshalb die erforderlichen Reparaturkosten inklusive Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Vergleichbares gilt für das Hamburger Modell.
  3. Nach den Erläuterungen zum Leitsatz 8.1 des Instituts für das Sachverständigenwesen (IfS) ist die Wertminderung „umsatzsteuerneutral“ anzugeben. Das ist im Ergebnis richtig, gleichviel, ob der Geschädigte eine Privatperson, die öffentliche Hand oder ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist (näher Ch. Huber, Der Kfz-Sachverständige 4/06, 21). Letzterenfalls ist zwar auf die Nettoreparaturkosten abzustellen (s.o.), es macht aber keinen Sinn, den im Gutachten ausgewiesenen Minderwertbetrag durch Herausrechnen der MwSt. zu reduzieren, um diesseits der Grenzen von 100 bzw. 130 Prozent zu bleiben (offengelassen von LG Köln SP 07, 17 = Vorinstanz zu OLG Köln SP 06, 245).
  4. Im Urteil 8a C 190/16 des AG Remscheid wird bezüglich der Umsatzsteuer nochmals unterschieden zwischen der „Berechnung des Minderwerts“ und der „Erstattung“.  Im Urteil folgt, dass der Minderwert grundsätzlich Brutto zu ermitteln ist; bei der Erstattung an Vorsteuerabzugsberechtigte die Umsatzsteuer jedoch in Abzug zu bringen ist.
  5. Rein mathematisch ist es stellenweise gleichgültig, ob Beträge mit oder ohne Mwst erfasst werden, da sich die Beträge durch Kürzung eliminieren. Es müssen dann eben alle Beträge konsequent mit Mwst erfasst werden. Dies gilt z.B. für die Wertverhältnisse der Methode Halbgewachs.
  6. Urteile, die das Thema Umsatzsteuer berühren oder zum Inhalt haben: http://minderwert.de/urteile
  7. Nicht zuletzt ist es möglich im Rechenblatt auf minderwert.de beliebige Beträge einzusetzen. Mit den Werten wird gemäß der Dokumentation gerechnet. Mwst-Berechnungen werden nicht durchgeführt.

 

Quellen

[1] Der merkantile Minderwert in der Praxis, Kirschbaum Verlag Bonn, 2012,
http://www.amazon.de/merkantile-Minderwert-Praxis-Marktrelevanz–Faktorenmethode
[2] Institut für Wissen in der Wirtschaft, Verkehrsrecht aktuell, http://www.iww.de/va/archiv/unfallschadensregulierung-merkantiler-minderwert-aktuell-f29949
[3] http://www.rechtsanwaltjaeger.de/wertminderung.htm

 

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