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    Ältere Fahrzeuge können merkantile Wertminderung erleiden

    Titel

    Ältere Fahrzeuge können merkantile Wertminderung erleiden

    Schlagworte

    AG, BVSK, Berechnungsmethode, Oberklasse, Offenbarungspflicht, altes Fahrzeug, hohe Laufleistung

    Gerichtsort

    Rendsburg

    Urteilsdatum

    2011-03-28

    Aktenzeichen

    13 C 567/10

    Teaser

    Auch wenn ein Fahrzeug im Unfallzeitpunkt älter als 5 Jahre ist und eine Fahrleistung von mehr als 100.000 km aufweist, kann eine merkantile Wertminderung eintreten. Die Ermittlung der merkantilen Wertminderung kann unter Anwendung der Richtlinien des BVSK erfolgen.

    Aus den Gründen:

    … Eine merkantile Wertminderung kann grundsätzlich auch ein älteres Fahrzeug durch einen Unfall erfahren. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug in Folge des Unfalls im Verkehr – auf dem Gebrauchtwagenmarkt – geringer bewertet wird. In diesem Zusammenhang kann eine merkantile Wertminderung auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. November 2004 nicht mit der schematischen Begründung verneint werden, der Pkw sei im Zeitpunkt des Unfalls am 28. Juli 2010 bereits mehr als fünf Jahre alt gewesen und habe eine Fahrleistung von mehr als 100.000 Kilometern aufgewiesen. Angesichts der im Laufe der Zeit eingetretenen technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge hat sich die Bewertung älterer Fahrzeuge am Markt verändert. Maßgebend ist allein, ob der konkrete Unfallschaden gegenüber einem möglichen Käufer des Fahrzeugs offenbarungspflichtig wäre und dies zu einem geringeren Kaufpreis führen würde.

    Nach diesen Grundsätzen hat das Fahrzeug hier durch den streitgegenständlichen eine merkantile Wertminderung erlitten. Das Fahrzeug, ein Audi A4 2.0 FSI, war zum Unfallzeitpunkt gerade sieben Jahre alt und wies eine Laufleistung von lediglich 101.217 Kilometern auf. Es befand sich ausweislich des Schadengutachtens in einem gepflegten Allgemein- und Lackzustand und wies keinerlei Vorschäden auf. Dass ein solches noch hochwertiges Fahrzeug durch einen Unfallschaden des vorliegenden Ausmaßes (Netto-Reparaturkosten von 2.763,34 €) eine merkantile Wertminderung erlitten hat, kann nach Ansicht des Gerichts zweifelhaft sein.

    Die Höhe der merkantilen Wertminderung war zu schätzen. Der vorprozessual tätige Schadensgutachter hat unter Anwendung der Richtlinien des BVSK die Wertminderung mit 200,00 € angenommen und dies erscheint auch bei Schätzung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO keineswegs übersetzt. …

    Anlage

    Links

    https://dejure.org/2011,46413, http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/316465/

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