Titel Bei Berechnung des Minderwert sind alle „wertbeeinflussenden Faktoren“ zu berücksichtigen Gerichtsinstanz AG Gerichtsort Berlin-Mitte Urteilsdatum 2010-03-12 Aktenzeichen 114 C 3146/08 Kategorie Schätzung Teaser Bei der merkantilen Wertminderung handelt es sich um die Differenz zwischen dem erzielbaren Verkaufspreis für ein Fahrzeug vor einem Unfall und demjenigen nach erfolgter Reparatur des Unfallfahrzeugs. Aus den Gründen … Der Ersatz merkantilen Minderwertes beruht darauf, dass ein Fahrzeug mit Unfallschaden von einigem Gewicht in der Regel trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug. Dies wird auf den Verdacht zurückgeführt, dass auch nach ordnungsgemäßer Reparatur Unfallmängel zurückbleiben können. Der merkantile Minderwert ist die Differenz zwischen dem erzielbaren Verkaufspreis vor dem Unfall und demjenigen nach der Reparatur. Der merkantile Minderwert ist grundsätzlich nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu schätzen. Zu berücksichtigen sind unter anderem Fahrleistung, Alter, Zustand, Art des Schadens, gegebenenfalls Vorschäden, Anzahl der Vorbesitzer und eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur sowie die konjunkturelle Lage. Hierbei steht es grundsätzlich im freien Ermessen des Gerichts, ob es ein Sachverständigengutachten als Grundlage für die Schätzung einholt. Anlagen Links https://dejure.org/2010,57118http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/333913/http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/298868/http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/297223/ Quellen BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung