Titel
Bei Bestimmung des merkantilen Minderwerts hat Schätzung eines Sachverständigen Vorrang vor Berechnungsmethoden
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Köln
Urteilsdatum
1992-06-05
Aktenzeichen
19 U 253/91
Kategorie
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Teaser
Bei der Berechnung des merkantilen Minderwertes eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges ist der Schätzung eines Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen gesuchten Fahrzeugtyp der Luxusklasse handelt, der nach ordnungsgemäß behobenem Unfallschaden ohne nennenswerten Preisabschlag verkauft werden kann.

Aus den Gründen: …

Es kommt also darauf an, wie die Wertminderung im Rahmen der Abrechnung nach Reparaturkosten anzusetzen ist. Eine allgemeine anerkannte Schätzungsmethode gibt es bisher nicht, jedoch wird wohl überwiegend auch in der Rechtsprechung die Methode von Ruhkopf und Sahm angewendet, die auch der Bundesgerichtshof als brauchbar angesehen hat (NJW 1980, 281; OLG Saarbrücken DAR 1989, 345; Geigel-Rixekker, Haftpflichtprozeß 20. Aufl., Kapitel 4, Rdn. 34; Palandt-Heinrichs, BGB 51. Aufl., § 251 Rdn. 22; Staudinger-Medicus, BGB 12. Aufl., § 251 Rdn. 35; und andere).

Jedoch ist auch anerkannt, dass immer die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, so dass der Schätzung des merkantilen Minderwertes durch einen Sachverständigen gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorrang gebührt (OLG Saarbrücken a.a.O.; siehe auch Soergel/Martens, BGB 12. Aufl., § 249 Rdn. 85).

Anlagen

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