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    Bei der Bemessung des merkantilen Minderwertes sind alle Einzelumstände zu berücksichtigen

    Titel

    Bei der Bemessung des merkantilen Minderwertes sind alle Einzelumstände zu berücksichtigen

    Schlagworte

    Berechnungsmethode, LG, Schätzung

    Gerichtsort

    Aschaffenburg

    Urteilsdatum

    2014-07-24

    Aktenzeichen

    23 S 21/14

    Teaser

    Ein etwaiger merkantiler Minderwert ist nicht anhand allgemeingültiger Tabellen, sondern mit Hilfe sachverständiger Beratung unter Berücksichtigung der Einzelumstände zu schätzen.

    Fazit und Praxishinweis:

    … Mit der Berufungskammer des LG Aschaffenburg hat ein weiteres Landgericht die überzeugende Rechtsprechung des BGH zu der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) übernommen (so auch OLG Saarbrücken Urt. v. 8.5.2014 – 4 U 61/13 -; LG Darmstadt Urt. v. 25.6.2014 – 21 S 191/12 – ).

    Hinsichtlich des merkantilen Minderwertes kommt es immer auf den Einzelfall an. Eine Berechnungsmethode hat sich nicht etabliert. Das Gericht ist daher auf sachverständige Hilfe angewiesen, um die Schadenshöhe der merkantilen Wertminderung im Rahmen des § 287 ZPO zu schätzen.

    Anlage

    http://minderwert.de/assets/2016/03/LG-Aschaffenburg-23-S-2114.pdf

    Links

    http://www.unfallzeitung.de/expertenrat/berufungskammer-des-lg-aschaffenburg-urteilt-zu-den-erforderlichen-gutachterkosten, http://www.captain-huk.de/urteile/lg-aschaffenburg-entscheidet-in-der-berufungsinstanz-zu-den-erforderlichen-sachverstaendigenkosten-und-zur-merkantilen-wertminderung-mit-berufungsurteil-vom-24-7-2014-23-s-2114/

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