Titel Bei unsubstantiiertem Bestreiten reicht zum Beweis einer Wertminderung die Vorlage eines Sachverständigengutachtens, das diese Wertminderung ausweist. Gerichtsinstanz LG Gerichtsort Heidelberg Urteilsdatum 2009-04-23 Aktenzeichen 3 O 1/08 Kategorie Berechnungsmethode, Schätzung Teaser Wenn gegen die in einem Sachverständigengutachten festgestellte Wertminderung mit Aussicht auf Erfolg von der Versicherung etwas vorgebracht werden soll, dann muss dies grundsätzlich ebenfalls in Form eines Sachverständigengutachtens geschehen oder zumindest mit guten Argumenten. Ansonsten sind die Einwände nicht relevant, auf Juristendeutsch „unsubstantiiert“. Aus den Gründen: … Weiter hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz von 75% der Wertminderung in Höhe von 764,86 Euro, somit auf 573,65 Euro. Die Beklagten haben das Vorliegen einer Wertminderung nur unsubstantiiert bestritten. Die Klägerin hat den Beweis für die Wertminderung durch die Vorlage des Gutachtens des Kraftfahrzeugsachverständigen H. vom 09.10.2007 erbracht. In diesem Gutachten ist eine Wertminderung in Höhe von 764,86 Euro berechnet (Anlagenheft der Klägerin, AS. 13). Dass sich aufgrund einer Unfallbeschädigung eines Kraftfahrzeuges eine Wertminderung ergibt, die unabhängig davon besteht, ob das Fahrzeug ordnungsmäßig instandgesetzt worden ist, ist gerichtsbekannt. … Anlagen BVSK-Rechtsdienst-2013.pdf Links http://docplayer.org/14210653-Die-rechtsprechung-zur-merkantilen-wertminderung.htmlhttp://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/227878/ Quellen BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung