Minderwert
    • Rechenblatt
    • Methoden
      • BVSK PKW
        • BVSK KRAD
        • BVSK LKW
      • Dr. Trömner
      • Halbgewachs
      • Hamburger Modell
      • Marktrelevanz- und Faktorenmethode MFM
      • Ruhkopf / Sahm
    • Urteile
    • Dokumentation
    • Kontakt
    • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
    • Menü Menü

    Berechnungsmodelle zur Wertminderung geben lediglich Anhaltspunkte für die Schätzung des merkantilen Minderwerts

    Titel

    Berechnungsmodelle zur Wertminderung geben lediglich Anhaltspunkte für die Schätzung des merkantilen Minderwerts

    Schlagworte

    AG, Berechnungsmethode, Offenbarungspflicht, Ruhkopf-Sahm

    Gerichtsort

    Braunschweig

    Urteilsdatum

    2005-12-22

    Aktenzeichen

    6 C 18/05

    Teaser

    Berechnungsmodelle zur Wertminderung geben lediglich Anhaltspunkte für die Schätzung des merkantilen Minderwerts, plausible Ermittlungen des Sachverständigen sind vorzugswürdig.

    Aus den Gründen:

    … Auch hinsichtlich der Wertminderung war der vom Zeugen in seinem Privatgutachten veranschlagte Minderwert in Höhe von 1.000,00 EUR in vollem Umfang zu berücksichtigen. Der Zeuge hat glaubhaft und überzeugend ausgeführt, dass er aus seiner Sicht als Kraftfahrzeugsachverständiger den angesetzten Wert von 1.000,00 EUR für absolut angemessen halte. Er habe den Betrag aufgrund seiner Erfahrung, aufgrund der Schwere des Schadens, der Marktgängigkeit des Fahrzeugs, des Reparaturweges und auch Art und Umfang der Schäden ermittelt und dabei auch Anfragen bei mehreren Autohändlern vor Ort durchgeführt.

    Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Reparaturschaden ca. 4.300,00 EUR betrage, so dass dies ein Unfallschaden sei, der in jedem Fall bei einem Verkauf zu offenbaren sei. Durch die Reparatur sei ein erheblicher Eingriff in das Gefüge der Karosserie erforderlich, der sich empfindlich im Marktwert niederschlage. Selbst wenn die Reparatur schließlich fachgerecht durchgeführt werde, sei diese für einen Fachmann immer zu erkennen, was sich im Kaufverhalten natürlich bemerkbar mache. Jeder Kunde werde sich fragen, wieso er denselben Preis für ein für einen Fachmann sichtbar repariertes Fahrzeug zahlen solle, wenn er für denselben Preis auch ein unbeschädigtes erhalten könne. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt erst 15 Monate alte gewesen sei. Aufgrund der glaubhaften und plausiblen Aussage des Zeugen ist das Gericht davon überzeugt, dass der von diesem ermittelte merkantile Minderwert in Höhe von 1.000,00 EUR zutreffend ist. Der Zeuge ist dem Gericht auch bereits aus mehreren Gerichtsverfahren als sachkundiger und zuverlässiger Sachverständiger bekannt. Auch an seiner Glaubwürdigkeit bestehen keine Zweifel.

    Soweit die Beklagtenseite dagegen einwendet, sämtliche Berechnungsmethoden zum merkantilen Minderwert würden max. 665,00 EUR und im Schnitt einen Betrag in Höhe von 650,00 EUR ergeben und diesen Vortrag mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens beweisen möchten, kam die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. Es ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, zu welchem Ergebnis die verschiedenen Berechnungsmethoden im Schnitt führen. Auch kann das Gericht die einzelnen Berechnungsmethoden selbst anwenden, ohne dass es dazu der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. Im übrigen ergibt das Berechnungsmodell Rukopf-Sahm im Gegensatz zum Beklagtenvortrag keinen Wertminderungsbetrag in Höhe von 665,00 EUR, sondern in Höhe von 865,77 EUR. Im übrigen dienen diese Berechnungsmodelle lediglich dazu, im Einzelfall die Einholung eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens zu vermeiden und Anhaltspunkte für die Schätzung des merkantilen Minderwerts zu geben. …

    Im vorliegenden Fall liegen neben der grundsätzlich vom Gericht bevorzugten Berechnungsmethode von Ruhkopf-Sahm mit einem Betrag in Höhe von 865,77 EUR die nachvollziehbaren Angabe des Zeugen vor. Aufgrund seiner Ausführungen steht für das Gericht fest, dass im konkreten Fall wegen der massiven Beschädigung im Heckbereich des Skoda ein merkantiler Minderwert von 1.000,00 EUR zu berücksichtigen ist.

    Anlage

    Links

    http://www.sv24.de/SRD-83-2009-Wertminderung.pdf, http://www.autounfall-rechtsanwalt.de/autounfall-hilfe/autounfall-wertminderung.html

    Neuste Kommentare

    • Johann zu Marktrelevanz- und Faktorenmethode MFM
    • Johann zu Marktrelevanz- und Faktorenmethode MFM
    • p160490 zu Dr. Trömner
    • Dipl.-Ing. (FH) B. Feuerhahn zu Dr. Trömner
    • p160490 zu Marktrelevanz- und Faktorenmethode MFM
    info@minderwert.de
    Copyright © 2024, CASAautomotive
    • Impressum
    • Datenschutz
    Link to: Individuellem Sachverständigengutachten gebührt bei der Ermittlung der Wertminderung der Vorrang Link to: Individuellem Sachverständigengutachten gebührt bei der Ermittlung der Wertminderung der Vorrang Individuellem Sachverständigengutachten gebührt bei der Ermittlung der Wertminderung... Link to: Anspruch Kaufpreiserstattung wegen erheblicher Wertminderung durch Dieselskandal Link to: Anspruch Kaufpreiserstattung wegen erheblicher Wertminderung durch Dieselskandal Anspruch Kaufpreiserstattung wegen erheblicher Wertminderung durch Dieselsk...
    Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen

    Diese Seite verwendet Cookies. Mit der Weiternutzung der Seite, stimmst du die Verwendung von Cookies zu.

    Einstellungen akzeptierenVerberge nur die BenachrichtigungEinstellungen

    Cookie- und Datenschutzeinstellungen



    Wie wir Cookies verwenden

    Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

    Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

    Notwendige Website Cookies

    Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

    Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

    Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

    Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

    Andere externe Dienste

    Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

    Google Webfont Einstellungen:

    Google Maps Einstellungen:

    Google reCaptcha Einstellungen:

    Vimeo und YouTube Einstellungen:

    Datenschutzrichtlinie

    Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

    Datenschutzerklärung
    Einstellungen akzeptierenVerberge nur die Benachrichtigung