Titel Berechnungsmodelle zur Wertminderung geben lediglich Anhaltspunkte für die Schätzung des merkantilen Minderwerts Gerichtsinstanz AG Gerichtsort Braunschweig Urteilsdatum 2005-12-22 Aktenzeichen 6 C 18/05 Kategorie Berechnungsmethode, Offenbarungspflicht, Ruhkopf-Sahm Teaser Berechnungsmodelle zur Wertminderung geben lediglich Anhaltspunkte für die Schätzung des merkantilen Minderwerts, plausible Ermittlungen des Sachverständigen sind vorzugswürdig. Aus den Gründen: … Auch hinsichtlich der Wertminderung war der vom Zeugen in seinem Privatgutachten veranschlagte Minderwert in Höhe von 1.000,00 EUR in vollem Umfang zu berücksichtigen. Der Zeuge hat glaubhaft und überzeugend ausgeführt, dass er aus seiner Sicht als Kraftfahrzeugsachverständiger den angesetzten Wert von 1.000,00 EUR für absolut angemessen halte. Er habe den Betrag aufgrund seiner Erfahrung, aufgrund der Schwere des Schadens, der Marktgängigkeit des Fahrzeugs, des Reparaturweges und auch Art und Umfang der Schäden ermittelt und dabei auch Anfragen bei mehreren Autohändlern vor Ort durchgeführt. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Reparaturschaden ca. 4.300,00 EUR betrage, so dass dies ein Unfallschaden sei, der in jedem Fall bei einem Verkauf zu offenbaren sei. Durch die Reparatur sei ein erheblicher Eingriff in das Gefüge der Karosserie erforderlich, der sich empfindlich im Marktwert niederschlage. Selbst wenn die Reparatur schließlich fachgerecht durchgeführt werde, sei diese für einen Fachmann immer zu erkennen, was sich im Kaufverhalten natürlich bemerkbar mache. Jeder Kunde werde sich fragen, wieso er denselben Preis für ein für einen Fachmann sichtbar repariertes Fahrzeug zahlen solle, wenn er für denselben Preis auch ein unbeschädigtes erhalten könne. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt erst 15 Monate alte gewesen sei. Aufgrund der glaubhaften und plausiblen Aussage des Zeugen ist das Gericht davon überzeugt, dass der von diesem ermittelte merkantile Minderwert in Höhe von 1.000,00 EUR zutreffend ist. Der Zeuge ist dem Gericht auch bereits aus mehreren Gerichtsverfahren als sachkundiger und zuverlässiger Sachverständiger bekannt. Auch an seiner Glaubwürdigkeit bestehen keine Zweifel. Soweit die Beklagtenseite dagegen einwendet, sämtliche Berechnungsmethoden zum merkantilen Minderwert würden max. 665,00 EUR und im Schnitt einen Betrag in Höhe von 650,00 EUR ergeben und diesen Vortrag mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens beweisen möchten, kam die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. Es ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, zu welchem Ergebnis die verschiedenen Berechnungsmethoden im Schnitt führen. Auch kann das Gericht die einzelnen Berechnungsmethoden selbst anwenden, ohne dass es dazu der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. Im übrigen ergibt das Berechnungsmodell Rukopf-Sahm im Gegensatz zum Beklagtenvortrag keinen Wertminderungsbetrag in Höhe von 665,00 EUR, sondern in Höhe von 865,77 EUR. Im übrigen dienen diese Berechnungsmodelle lediglich dazu, im Einzelfall die Einholung eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens zu vermeiden und Anhaltspunkte für die Schätzung des merkantilen Minderwerts zu geben. … Im vorliegenden Fall liegen neben der grundsätzlich vom Gericht bevorzugten Berechnungsmethode von Ruhkopf-Sahm mit einem Betrag in Höhe von 865,77 EUR die nachvollziehbaren Angabe des Zeugen vor. Aufgrund seiner Ausführungen steht für das Gericht fest, dass im konkreten Fall wegen der massiven Beschädigung im Heckbereich des Skoda ein merkantiler Minderwert von 1.000,00 EUR zu berücksichtigen ist. Anlagen Links http://www.sv24.de/SRD-83-2009-Wertminderung.pdfhttp://www.autounfall-rechtsanwalt.de/autounfall-hilfe/autounfall-wertminderung.html