Titel
Der Schätzung des Kfz-Schverständigen ist der Vorzug vor der Berechnung der Wertminderung nach Ruhkopf/Sahm zu geben
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Karlsruhe
Urteilsdatum
2008-09-16
Aktenzeichen
8 C 68/07
Kategorie
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Teaser
Das pauschale Bestreiten einer merkantilen Wertminderung reicht nicht aus, insoweit kann der Geschädigte die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung ersetzt verlangen.

Aus den Gründen:
… Der Kläger kann weiter Ersatz der in dem Schadensgutachten mit 550,00 € bezifferten merkantilen Wertminderung verlangen. Angesichts der Tatsache, dass der Sachverständige nach den Ausführungen in seinem Gutachten insbesondere Fahrzeugalter, Laufleistung und Schadensumfang bei dem Ansatz der Wertminderung ausdrücklich berücksichtigt hat und die Beklagten die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen nicht bestreitet, genügt das pauschale Bestreiten einer Wertminderung, ohne nähere Darlegung, warum das Schadensgutachten insoweit falsch sein soll, jedoch nicht. Hat der Kraftfahrzeugsachverständige die merkantile Wertminderung für ein Unfallfahrzeug aufgrund dessen in Augenscheinnahme geschätzt, ist dieser Berechnungsmethode der Vorzug vor der pauschalen Berechnung der Wertminderung nach Ruhkopf/Sahm zu geben, selbst wenn die Reparaturkosten im Verhältnis zu den Wiederbeschaffungskosten des Fahrzeuges weniger als 10 % betragen (AG Leipzig, Urteil vom 24.8.2001, Az. 3 C 10051/00). …

Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

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