Titel Eine fehlende Originallackierung stellt bei einem Gebrauchtfahrzeug keinen Mangel dar Gerichtsinstanz BGH Gerichtsort Karlsruhe Urteilsdatum 2009-05-20 Aktenzeichen VIII ZR 191/07 Kategorie altes Fahrzeug, Gebrauchtfahrzeug Teaser Wenn ein nicht mehr ganz junger GW nicht mehr die Originallackierung hat, ist das nicht unbedingt ein Gewährleistungsfall. Anders liegen die Dinge bei einer ausdrücklichen oder „stillschweigenden“ Zusage wie „Originallackierung“ oder „alles im Originalzustand“. Ein merkantiler Minderwert kann bei unfallfreien GW nicht angerechnet werden. Leitsatz: a) Bei Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht ohne Weiteres zur üblichen Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB , dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit ist deshalb grundsätzlich nicht in Frage gestellt, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen. b) Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung. Diese orientiert sich im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert. Anlagen viii_zr_191-07.pdf Links http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=fb711c8356879669995100f6dd0c9533&nr=48582https://openjur.de/u/72215.htmlhttp://www.iww.de/asr/archiv/rechtsprechungsreport-gebrauchtwagenkauf--die-wichtigsten-urteile-des-jahres-2009-auf-einen-blick-f20069