Titel
Ersatz einer merkantilen Wertminderung zugesprochen, da Unfallschaden aufklärungspflichtig
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Frankfurt
Urteilsdatum
2012-02-06
Aktenzeichen
32 C 1718/11 (22)
Kategorie
Teaser
Der Ersatz des merkantilen Minderwerts kommt auch bei einem älteren Kfz (hier: acht Jahre) in Betracht, wenn es eine niedrige Laufleistung hat, keine Vorschäden aufweist und der Schadensumfang, der Reparaturweg sowie die Marktlage des Kfz dies geboten erscheinen lassen.

Hintergrund:
Der Kläger begehrt von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners restliche Schadenersatzansprüche u.a. hinsichtlich der nicht gezahlten merkantilen Wertminderung. Die Haftpflichtversicherung wendet ein, dass merkantile Wertminderung nicht angefallen sei, da der Unfallschaden nicht in wesentliche Fahrzeugkomponenten eingegriffen habe.
Aussage:
Das AG Frankfurt geht hinsichtlich der merkantilen Wertminderung nicht auf die Argumentation der beklagten Versicherung ein und stellt allein auf die sachverständigenseits ermittelte Wertminderung ab. Der Sachverständige hat nach seinen Angaben im Gutachten bei der Ermittlung den Schadenumfang, den Reparaturweg und die Marktlage des Fahrzeugs berücksichtigt, die sich in dem festgestellten Wiederbeschaffungswert widerspiegelt. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug zwar 8 Jahre alt war, jedoch lediglich eine geringe Laufleistung hatte. Darüber hinaus bestanden keine Vorschäden und es befand sich in einem gepflegten Zustand.
Praxis:
In der Praxis wird die merkantile Wertminderung regelmäßig von Seiten der Versicherung mit der Begründung abgelehnt, es läge kein Eingriff in wesentliche Fahrzeugkomponenten vor bzw. es wären nur schraubbare Teile betroffen, sodass durch den Austausch dieser Teile eine Wertminderung ausgeschlossen würde. Nach wie vor verschließen sich die Versicherungen vor der eindeutigen Rechtsprechung, dass es sich bei der merkantilen Wertminderungen um einen Abschlag handelt, der vom – insoweit aufzuklärenden– potenziellen Käufer eines Fahrzeugs dafür vorgenommen wird, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Dieser Abschlag erfolgt in der Regel deshalb, weil der bloße Verdacht, dass ein unbemerkter Schaden fortbestehen könnte, sich auf den Kaufpreis mindernd auswirkt. Es ist gerade nicht maßgeblich, dass tatsächlich keine – technische – Wertminderung fortbesteht.

Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

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