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    Erstattbarkeit von unfallbedingtem merkantilen Minderwert

    Titel

    Erstattbarkeit von unfallbedingtem merkantilen Minderwert

    Schlagworte

    Gerichtsort

    AG Clausthal-Zellerfeld

    Urteilsdatum

    2019-10-15

    Aktenzeichen

    4 C 192/18

    Teaser

    Erstattbarkeit von unfallbedingtem merkantilen Minderwert

    Hintergrund
    Gegenstand des Rechtsstreits vor dem AG Clausthal-Zellerfeld war restlicher Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 02.07.2018. Die Eintrittspflichtigkeit der beklagten unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung dem Grunde nach stand fest.
    Diese kürzte vorgerichtlich allerdings die seitens des Gutachters ermittelte Wertminderung in Höhe von 600,00 €. Sie war der Ansicht, es läge kein merkantiler Minderwert vor.
    Zur Frage des Anfalls einer merkantilen Wertminderung holte das Gericht ein Gutachten ein.
    Die Klage war vollumfänglich erfolgreich.

    Aussage
    Zur Wertminderung führte das AG Clausthal-Zellerfeld aus, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der vom Gutachter ermittelten 600,00 € habe. Der Anspruch resultiere aus § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG. Zur Wertminderung führte das Gericht aus: „Das Fahrzeug der Klägerin wurde unstreitig durch ein bei der Beklagten versichertes
    Fahrzeug, welches sich im Betrieb befand, beschädigt. Ein Mitverschulden auf Klägerseite liegt nicht vor.Es ist ein nach § 249 BGB ersatzfähiger merkantiler Minderwert in Höhe von 600,00 € entstanden. das Gericht geht – basierend auf dem eingeholten Sachverständigengutachten des Kfz-Sachverständigenbüro … aus, welches in  Übereinstimmung mit dem klägerseits vorgelegten Gutachten des Sachverständigenbüros … – von einem merkantilen Minderwert in Höhe von 600,00 € aus. Das Gericht folgt dem Gutachten insoweit nach eigener kritischer Prüfung. Das Gutachten ist schlüssig, widerspruchsfrei, sehr gut nachvollziehbar und geht zudem von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus.“

    Praxis
    Wie häufig bestritt in dem vom AG Clausthal-Zellerfeld zu entscheidendem Fall die unfallgegnerische Versicherung den Anfall einer merkantilen Wertminderung, obwohl der von der Klägerin vorgerichtlich beauftragte Gutachter den Anfall einer solchen Wertminderung explizit feststellte.
    Prompt wurde das Ergebnis auch vom gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt, sodass es zu einer Verurteilung der Beklagten kam. Bei der Wertminderung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ankommt und einer solchen umfassenden Ermittlung der Wertminderung der Vorzug vor einzelnen Berechnungsmodellen zu geben ist.

    Anlage

    Links

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