Titel
Grundsätzlich auch bei Motorrädern merkantiler Minderwert
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Ulm
Urteilsdatum
1984-04-11
Aktenzeichen
1 S 27/84
Kategorie
,
Teaser
Grundsätzlich kann auch bei der Beschädigung von Motorrädern der Ersatz des merkantilen Minderwerts verlangt werden.

Aus den Gründen:
…Eine Vielzahl von Käufern ist – insbesondere wegen des Verdachts unerkannt gebliebener Schäden und der möglicherweise gegebenen höheren Schadenanfälligkeit des wiederhergestellten Fahrzeugs – nicht bereit, für das reparierte Fahrzeug den gleichen Preis aufzuwenden wie für ein entsprechendes unfallfreies Fahrzeug.
Der Verkäufer ist daher auch bei technisch einwandfreier Schadenbehebung gezwungen, auf Preisnachlasswünsche der Kunden einzugehen.
Dies trifft auch bei Motorrädern zu.
Auch kann nicht eingewandt werden, aufgrund der Eigenart der Reparatur von Motorrädern sei bei ordnungsgemäßer Reparatur ein nicht erkennbarer Spätschaden ausgeschlossen.
Diese Sicht macht sich der durchschnittliche Käufer nicht zu eigen…

Anlagen

Quellen

VersR 1984, 1178

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