Titel | Halbierung durch Anwendung der BVSK-Wertminderungstabelle |
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Schlagworte | |
Gerichtsort | Hamburg-St.Georg |
Urteilsdatum | 2015-08-05 |
Aktenzeichen | 916 C 25/14 |
Teaser | Aus dieser Position stehen dem Kläger nicht eingeklagte EURO 800,00, sondern EURO 400,00 zu. Der Sachverständige Dipl. Ing. M. W. hat im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass die Heranziehung des BVSK-Wertminderungsmodells sachgerecht ist und dass sich hieraus eine merkantile Wertminderung von EURO 400,00 errechnet. |
Aus den Gründen:
… Die Beklagte macht geltend, dem Kläger stehe kein merkantiler Minderwert zu. Der Kläger als Inhaber einer eigenen Werkstatt sei auf eine eigene Reparatur zum Selbstkostenpreis zu verweisen.
…
Aus dieser Position stehen dem Kläger nicht eingeklagte EURO 800,00, sondern EURO 400,00 zu. Der Sachverständige Dipl. Ing. M. W. hat im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass die Heranziehung des BVSK-Wertminderungsmodells sachgerecht ist und dass sich hieraus eine merkantile Wertminderung von EURO 400,00 errechnet. Das Gericht folgt dem Sachverständigengutachten. …
Anlage | |
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