Titel
Kein Abzug beim Minderwert beim vorsteuerabzugsberechtigen Geschädigten und voller Ersatz bei den Verbringungskosten
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Achim
Urteilsdatum
2023-01-19
Aktenzeichen
10 C 240/22
Kategorie
Teaser

Hintergrund

Der Mitsubishi des vorsteuerabzugsberechtigten Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der vorgerichtlich vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige ermittelte unter anderem eine Wertminderung in Höhe von 650,00 €. In der Kalkulation der Reparaturkosten führte der Sachverständige Verbringungskosten von 167,63 € netto auf. Die mit der Instandsetzung beauftragte Werkstatt verbrachte das Fahrzeug zum Lackieren zu einer Partnerfirma. Trotzdem zahlte die eintrittspflichtige Versicherung auf die Verbringungskosten lediglich 100,00 € netto und kürzte den Minderwert um einen Betrag in Höhe von 103,78 € wegen nicht angefallener „Mehrwertsteuer“. Das AG Achim sprach dem Kläger sowohl die restlichen Verbringungskosten als auch den gekürzten Minderwert in voller Höhe zu.

Aussage

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung nicht um die nicht angefallene Mehrwertsteuer zu kürzen. Aus dem vorgelegten Gutachten ergibt sich nicht, dass der Sachverständige davon ausgegangen ist, dass der Betrag der Steuerpflicht unterliegt. Der Kläger weist insoweit zurecht darauf hin, dass eine Steuerpflicht nur bei einem Austausch von Leistungen besteht. Sollte der Kläger das Fahrzeug verkaufen und sollte der Kaufpreis zu versteuern sein, dann ist zunächst der Kaufpreis nach Abzug der Wertminderung zu ermitteln und erst der so ermittelte Betrag – der zu erzielende Kaufpreis – ist zu versteuern. Denn unter Wertminderung versteht man den Betrag, um den ein Fahrzeug nach einem Unfall trotz fachgerechter Reparatur weniger wert ist. Dieser Betrag ist unabhängig von einer möglichen Besteuerung demnach steuerneutral zu ermitteln. Auch die Kürzung der Verbringungskosten ist nicht begründet. Mit Urteil vom 26.04.2022, AZ: VI ZR 147/21 hat der BGH entschieden, dass die angefallenen Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger auch dann vollumfänglich ersatzfähig sind, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind, sofern den Geschädigten bei der Auswahl der Fachwerkstatt kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft. Der Kläger durfte die veranschlagten Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs für erforderlich halten, da sich diese auch aus dem Gutachten des Sachverständigen ergeben und der Kläger auf die Richtigkeit des Gutachtens vertrauen durfte. Der Kläger hat entsprechend seiner Verpflichtung aus § 119 Absatz 3 Satz 2 VVG als Belege nur das Sachverständigengutachten und die Reparaturrechnung vorzulegen. Zur Vorlage weiterer Belege, insbesondere der Lackierrechnung, ist der Kläger nicht verpflichtet. Es erscheint insoweit auch höchst fraglich, ob die Werkstatt verpflichtet wäre, ihre Kostenkalkulation durch Offenlegung ihrer Absprachen mit Partnerwerkstätten preiszugeben. Daher war auch dem Beweisangebot der Beklagten, auf Vernehmung von Zeugen zu der Behauptung, es seien keine oder wesentlich geringere Verbringungskosten entstanden, nicht nachzugehen. Im Übrigen beruht diese Behauptung der Beklagten lediglich auf einer Vermutung.

Praxis

Eine weitere wichtige Entscheidung zur leidigen „Umsatzsteuerproblematik“ bei der Wertminderung bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten. Es ist kein Abzug vorzunehmen.

Anlagen

Links

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