Titel Kein Minderwert für Fahrzeug älter als 5 Jahre Gerichtsinstanz AG Gerichtsort Frankfurt am Main Urteilsdatum 2015-05-12 Aktenzeichen 32 C 2902/14 (83) Kategorie altes Fahrzeug, hohe Laufleistung Teaser Befremdliches Urteil vom AG Frankfurt: Bei Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen, deren Erstzulassung entweder 5 Jahre in der Vergangenheit liegt oder deren Laufleistung 100.000 km überschreitet. Aus den Gründen: … Der merkantile Minderwert in Höhe von 350,00 Euro stellt im vorliegenden Fall indes keinen ersatzfähigen Schaden dar. Maßgeblich für die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts ist § 251 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Danach ist ein merkantiler Minderwert dann ersatzfähig, wenn die vom einem Unfall beschädigte Sache trotz ordnungsgemäßer Reparatur im Verkehr geringer bewertet wird als eine unfallfreie Sache (Palandt/Grüneberg, BGB, § 251 Rn. 14). Bei Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen, deren Erstzulassung entweder 5 Jahre in der Vergangenheit liegt oder deren Laufleistung 100.000 km überschreitet (Palandt/Grüneberg, BGB, § 251 Rn. 16). Dies ist vorliegend der Fall. … Anlagen 31-C-290214.pdf Links https://dejure.org/2015,45759http://www.captain-huk.de/urteile/ag-frankfurt-am-main-entscheidet-zu-restlichen-sachverstaendigenkosten-zur-fiktiven-schadensabrechnung-und-zur-wertminderung-mit-teils-kritisch-zu-betrachtendem-urteil-vom-12-5-2015-32-c-290214-8/