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    Kein Minderwert für Fahrzeug älter als 5 Jahre

    Titel

    Kein Minderwert für Fahrzeug älter als 5 Jahre

    Schlagworte

    AG, altes Fahrzeug, hohe Laufleistung

    Gerichtsort

    Frankfurt am Main

    Urteilsdatum

    2015-05-12

    Aktenzeichen

    32 C 2902/14 (83)

    Teaser

    Befremdliches Urteil vom AG Frankfurt: Bei Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen, deren Erstzulassung entweder 5 Jahre in der Vergangenheit liegt oder deren Laufleistung 100.000 km überschreitet.

    Aus den Gründen:
    … Der merkantile Minderwert in Höhe von 350,00 Euro stellt im vorliegenden Fall indes keinen ersatzfähigen Schaden dar. Maßgeblich für die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts ist § 251 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Danach ist ein merkantiler Minderwert dann ersatzfähig, wenn die vom einem Unfall beschädigte Sache trotz ordnungsgemäßer Reparatur im Verkehr geringer bewertet wird als eine unfallfreie Sache (Palandt/Grüneberg, BGB, § 251 Rn. 14). Bei Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen, deren Erstzulassung entweder 5 Jahre in der Vergangenheit liegt oder deren Laufleistung 100.000 km überschreitet (Palandt/Grüneberg, BGB, § 251 Rn. 16). Dies ist vorliegend der Fall.
    …

    Anlage

    http://minderwert.de/assets/2016/12/31-C-290214.pdf

    Links

    https://dejure.org/2015,45759, http://www.captain-huk.de/urteile/ag-frankfurt-am-main-entscheidet-zu-restlichen-sachverstaendigenkosten-zur-fiktiven-schadensabrechnung-und-zur-wertminderung-mit-teils-kritisch-zu-betrachtendem-urteil-vom-12-5-2015-32-c-290214-8/

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