Titel | Kein Minderwert für Fahrzeug älter als 5 Jahre |
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Schlagworte | |
Gerichtsort | Frankfurt am Main |
Urteilsdatum | 2015-05-12 |
Aktenzeichen | 32 C 2902/14 (83) |
Teaser | Befremdliches Urteil vom AG Frankfurt: Bei Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen, deren Erstzulassung entweder 5 Jahre in der Vergangenheit liegt oder deren Laufleistung 100.000 km überschreitet. |
Aus den Gründen:
… Der merkantile Minderwert in Höhe von 350,00 Euro stellt im vorliegenden Fall indes keinen ersatzfähigen Schaden dar. Maßgeblich für die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts ist § 251 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Danach ist ein merkantiler Minderwert dann ersatzfähig, wenn die vom einem Unfall beschädigte Sache trotz ordnungsgemäßer Reparatur im Verkehr geringer bewertet wird als eine unfallfreie Sache (Palandt/Grüneberg, BGB, § 251 Rn. 14). Bei Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen, deren Erstzulassung entweder 5 Jahre in der Vergangenheit liegt oder deren Laufleistung 100.000 km überschreitet (Palandt/Grüneberg, BGB, § 251 Rn. 16). Dies ist vorliegend der Fall.
…
Anlage | |
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