Titel
Keine allgemein anerkannte Schätzungsmethode für Ermittlung des Minderwert
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Kiel
Urteilsdatum
2014-07-03
Aktenzeichen
115 C 83/14
Kategorie
,
Teaser
Die Berechnung des merkantilen Minderwerts eines Unfallfahrzeugs kann unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, der Laufleistung, des Allgemeinzustands des Pkws sowie des Schadensumfangs unter Berücksichtigung der Bruttoreparaturkosten erfolgen. Eines Einzelfallnachweises durch Sachverständigengutachen bedarf es nicht.

Aus den Gründen:
… Für die Ermittlung des merkantilen Minderwerts gibt es keine allgemein anerkannte Schätzungsmethode. Bei der seitens des Gerichts vorgenommenen Schätzung haben zunächst das sehr geringe Fahrzeugalter von 14 Monaten und die Laufleistung von 22.011 Kilometern, welche deutlich unter der von der Rechtsprechung gesetzten Grenze von 100.000 Kilometern liegen, Berücksichtigung zu finden.

Vor dem Hintergrund der Möglichkeit der gerichtlichen Schätzung zur Ermittlung des merkantilen Minderwerts gemäß § 287 ZPO bedurfte es auch keiner Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Denn insoweit ist in Ansatz zu bringen, dass die merkantile Wertminderung unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, der Laufleistung, des Allgemeinzustands des PKW sowie des Schadensumfangs angesichts der unstreitigen Bruttoreparaturkosten generell berechnet und pauschaliert werden kann, so dass es eines Einzelfallnachweises durch Gutachten nicht bedarf. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Markt bei Unfallfahrzeugen wegen des hohen technischen Reparaturstandards, abgesehen von Großschäden, kaum noch Preisabschläge macht und dass die gelegentlich doch vorgenommenen Abschläge nicht einmal von den Beteiligten und noch viel weniger von technischen Sachverständigen zuverlässig quantifiziert werden können. Auch dieser Umstand spricht gegen die Hinzuziehung eines gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen zur Ermittlung des merkantilen Minderwerts.

Anlagen

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