Titel Keine starre Grenze für Minderwert bei 100.000 km Gerichtsinstanz AG Gerichtsort Erkelenz Urteilsdatum 2008-09-30 Aktenzeichen 6 C 215/08 Kategorie altes Fahrzeug, Berechnungsmethode, Ruhkopf-Sahm Teaser Der pauschale Hinweis auf das Alter des Pkws ist nicht geeignet, die Annahme einer Wertminderung in Zweifel zu ziehen. Aus den Gründen: … Die allein auf das Alter des PKWs der Klägerin gestützten Einwände der Beklagten gegen eine verbleibende Wertminderung in Höhe von 200,00€ sind nicht durchgreifend. Der beschädigte PKW war am 28.10.2002 erstzugelassen und daher am 17.12.2007 knapp 5 Jahre alt. Seine Laufleistung lag mit 84.876 km noch deutlich unter der Grenze von 100.000 km, die von der Rechtsprechung als Anhaltspunkt für einen Ausschluß der Wertminderung genommen werden. Ein allein altersbedingter Ausschluss der Wertminderung ist daher nicht anzunehmen. … Anlagen 6-C-215-08.pdf Links https://dejure.org/2008,17670https://openjur.de/u/132237.htmlhttp://www.captain-huk.de/urteile/ag-erkelenz-entscheidet-ueber-wertminderung-bei-aelterem-kfz-ueber-sachverstaendigenkosten-ueber-anwaktskosten-und-ueber-die-brauchbarkeit-eines-von-der-versicherung-in-auftrag-gegebenen-gutachtens/ Quellen VRR 2009, S.65 DV 2009, S. 37