Titel
Minderwert auch bei 7 Jahre altem Fahrzeug
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Prüm
Urteilsdatum
2008-01-15
Aktenzeichen
6 C 522/06
Kategorie
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Teaser
Eine Wertminderung bei uralten Fahrzeugen mit extrem hoher Kilometerleistung kann ausgeschlossen sein. Hieraus ist jedoch kein Erfahrungssatz herzuleiten, dass dies immer so wäre.

… Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 200,00 EUR als Wertminderung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der klägerische Personenkraftwagen beim Unfall eine Wertminderung in Höhe von 200,00 EUR erfuhr, die die Beklagte zu ersetzen hat, obschon des Klägers Automobil zum Unfallzeitpunkt 7 Jahre alt war und eine Laufleistung von 123.112 km aufwies. Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es keinen Grundsatz, dass bei siebenjährigen Personenkraftwagen mit einer Laufleistung von 123.112 km keine Wertminderung eintreten kann. Zwar kann eine Wertminderung bei uralten Fahrzeugen mit extrem hoher Kilometerleistung ausgeschlossen sein. Moderne Kraftfahrzeuge befinden sich jedoch nach 7 Jahren allenfalls etwa in der Mitte ihrer durchschnittlichen zu erwartenden Lebensdauer, und moderne Pkw lassen eine Lebensdauer von über 200.000 km erwarten.

Auch bei Schäden, die keine wesentlichen Bauteile oder tragende Teile des Fahrzeuges betreffen, tritt nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Wertminderung ein, weil die Offenbarungspflicht von Unfallschäden, gleichgültig wie groß diese waren, immer ernster genommen wird. …

 

Anlagen

Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

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