Titel
Minderwert auch bei alten Pkw – frühere schematische Grenzen des BGH nicht mehr haltbar
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Saarbrücken
Urteilsdatum
2013-03-22
Aktenzeichen
13 S 191/12
Kategorie
,
Teaser
Eine zeitliche Obergrenze, ab der ein Minderwert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs bei dessen Wiederverkauf generell ausgeschlossen ist, existiert nicht.

Aus den Gründen:

… Ausgangspunkt für den Wertverlust sei die Tendenz der meisten Autofahrer, auf keinen Fall ein Unfallfahrzeug zu kaufen, weil verborgene technische Mängel vorliegen könnten. Trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik bestehe nach wie vor das Risiko weiterer Schäden infolge mangelhaft durchgeführter Reparaturen. Deshalb erzielten Unfallfahrzeuge in der Regel einen geringeren Preis als unfallfreie Gebrauchtwagen.

Die Fahrzeuge von heute seien jedoch viel langlebiger als früher: Alter und Tachostand spielten beim Wert von Autos nicht mehr so eine zentrale Rolle. Weniger gefragte Fahrzeuge verlören durch einen Unfallschaden sehr an Wert. Gängige Autos mit gutem Wiederverkaufswert würden dagegen trotz eines Unfallschadens (wenn er fachgerecht repariert sei) ohne großen Abschlag gehandelt.

Der Gebrauchtwagenmarkt habe sich also gewandelt: So werde in der viel zitierten Schwacke-Liste für „Gebrauchte“ auch der Wert zwölf Jahre alter Fahrzeuge aufgelistet. Jedenfalls sei es unsinnig, einen Wertverlust beim Wiederverkauf ab einer schematisch gezogenen Obergrenze von fünf Jahren generell auszuschließen. …

Anlagen

Quellen

NJW 2013, 2530
NJW-RR 2013, 976
NZV 2013, 505

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