Titel Minderwert auch bei einem Motorrad nach den üblichen Methoden Gerichtsinstanz AG Gerichtsort Dinslaken Urteilsdatum 1996-09-26 Aktenzeichen 10 C 560/95 Kategorie Krad, Kraftrad, Ruhkopf-Sahm Teaser Merkantile Wertminderung kann auch bei einem Motorrad nach den üblichen Methoden geschätzt werden. Zusammenfassung der Gründe: Die Wertminderung eines Fahrzeugs, inkl. Motorrädern, hängt vor allem von der Schwere der Beschädigung und von dem Alter des Fahrzeugs ab. Geschätzte Reparaturkosten von etwa 72,3% des Wiederbeschaffungswertes stellen eine relativ schwere Beschädigung dar. Ein Motorrad kann im Alter von drei Jahren noch als relativ neu bezeichnet werden. Wenn die ersatzfähige Wertminderung nach der Methode Ruhkopf/Sahm auf 3,4% der Summe von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten (500 DM) beziffert wird, ist dies daher als moderat zu bezeichnen und ersatzfähig. Anlagen Links https://dejure.org/1996,39260http://www.motorrad-recht.de/2009/04/09/zur-unfallbedingten-wertminderung-bei-motorradern-merkantiler-minderwert/ Quellen BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung