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    Minderwert bei älteren Pkw – Altergrenze von fünf Jahren nicht starr auslegen

    Titel

    Minderwert bei älteren Pkw - Altergrenze von fünf Jahren nicht starr auslegen

    Schlagworte

    AG, Berechnungsmethode, Halbgewachs, Ruhkopf-Sahm, altes Fahrzeug, hohe Laufleistung

    Gerichtsort

    Peine

    Urteilsdatum

    2011-05-18

    Aktenzeichen

    16 C 139/11

    Teaser

    Eine merkantile Wertminderung kommt auch bei einem Fahrzeug älter als 5 Jahre und einer Laufleistung oberhalb von 100.000 km in Betracht.

    Aus den Gründen:

    … Das Fahrzeug der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt über 6 1/2 Jahre alt und hatte eine Kilometerleistung von 87.936 Kilometern.

    Nach den Methoden Halbgewachs und der Methode von Ruhkopf/Sahm steht der Klägerin eine Wertminderung nicht zu, weil ihr Fahrzeug im Unfallzeitpunkt älter als 5 Jahre war.

    Die Annahme, dass Fahrzeuge nur noch einen derart geringen Verkehrswert haben, dass sich ein messbarer Minderwert nicht mehr feststellen lässt, wenn ein Fahrzeug älter als 5 Jahre ist oder eine Laufleistung von über 1 00.000 Kilometern hat, trifft auf das Fahrzeug der Klägerin nicht zu, denn der Wiederbeschaffungswert wurde mit 8.800,00 € festgestellt und auf diesen kann sich ein reparierter Unfallschaden im Falle eines Verkaufes durchaus wertmindernd auswirken. Ein Kaufpreis von 8.800,00 € ist nicht unerheblich und ein Käufer, der diesen Betrag für ein gebrauchtes Fahrzeug aufwendet, wird bei Kenntnis, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, wegen des Verdachtes, dass trotz ordnungsgemäßer Reparatur verborgene Schäden verblieben sein könnten, den Kaufpreis mindern. Die vom Sachverständigen … festgestellte Wertminderung ist somit nachvollziehbar und der Höhe nach nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO). …

    Anlage

    http://minderwert.de/assets/2016/04/Peine-16-c-139-11.pdf

    Links

    https://dejure.org/2011,41648, http://www.iww.de/quellenmaterial/id/80042, http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/337642/

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