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    Minderwert bei Nutzfahrzeug mit Richtarbeiten

    Titel

    Minderwert bei Nutzfahrzeug mit Richtarbeiten

    Schlagworte

    AG, Nutzfahrzeug, Offenbarungspflicht

    Gerichtsort

    Trier

    Urteilsdatum

    2007-04-04

    Aktenzeichen

    5 C 47/07

    Teaser

    Jedenfalls wenn Richtarbeiten vorzunehmen sind, der Schaden also nicht durch Austausch von Teilen komplett beseitigt werden kann, ist eine merkantile Wertminderung an einem relativ neuen Nutzfahrzeug zu bejahen.

    Aus den Gründen:
    … Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung der vom Sachverständigen festgestellten Wertminderung. Aus dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigen … ergibt sich, dass nicht nur die Hecktür, sondern auch die Türscharniere und die Scharniersäule in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Das bedeutet, dass durch den Austausch der Hecktür der Schaden nicht komplett beseitigt ist. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass eine Rückverformung des Heckteils erfolgen muss. Dafür setzt der Sachverständige einen Arbeitsaufwand von zwei Stunden ein. Somit kann der Sachvortrag der Beklagten, es habe sich um eine minimale Beschädigung gehandelt, nicht gefolgt werden.

    Es verbleibt somit bei einem offenbarungspflichtigen Vorschaden. Denn es war nicht nur die Hecktür auszutauschen, sondern das Heckteil komplett zu richten. Die Erstzulassung des Fahrzeuges erfolgte im Jahre 2004. Das Fahrzeug war zum Unfallereignis etwa 2 Jahre alt. Die Laufleistung von rund 151.000 km rechtfertigt es nicht, eine Wertminderung abzusprechen. Auch bei Nutzfahrzeugen mindern Unfälle den Wiederverkaufspreis. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein konstruktiv und statisch wichtiges Teil wie die Türsäule beschädigt war.

    Die Höhe ergibt sich aus dem Gutachten und wird vom Gericht dem entsprechend gem. § 287 ZPO geschätzt. …

    Anlage

    Links

    https://dejure.org/2007,34992, http://connect.juris.de/jportal/prev/KORE700682007

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