Titel
Minderwert durch Beschädigung Innenausstattung
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Bonn
Urteilsdatum
2011-08-09
Aktenzeichen
8 S 236/10
Kategorie
,
Teaser
Auch eine Beschädigung im Fahrzeuginnenraum kann eine merkantile Wertminderung begründen. Das Gericht stellt sich gegen die Auffassung vieler Versicherungen, dass nur Karosserieschäden einer merkantilen Wertminderung zugänglich sind.

Im vorliegenden Fall war es bei der Reparatur einer Gasanlage zu einer Verpuffung im Inneren des gewarteten Fahrzeugs gekommen. Durch die dabei entstehende Hitze waren Teile des Interieurs an – oder durchgeschmolzen. Dadurch wurden umfangreiche Instandsetzungsarbeiten im Fahrzeuginneren nötig, deren Kosten die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung aber nicht in vollem Umfang übernehmen wollte.

Aus den Gründen:

… Im von der Versicherung vorgelegten Sachverständigengutachten ist das Vorliegen eines merkantilen Minderwerts des klägerischen Fahrzeugs mit der Begründung verneint worden, dass keine Blechteile ausgewechselt und auch keine Lackierungsarbeiten durchgeführt worden seien. Es seien lediglich verklippte Sitzbezüge, steckbare Türverkleidungen und der Dachhimmel ausgetauscht worden. Nur zum Austausch der Sicherheitsgurte und zum Ausbau der Sitze seien Schraubverbindungen zu lösen und wieder zu befestigen gewesen. Das klägerische Fahrzeug könne auch nicht als Unfallfahrzeug bezeichnet werden, da die Reparatur, die zu dem Ausbrennen geführt hat, keinen Unfall darstelle. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Austausch der Sitzbezüge und des Teppichbodens bei einem Fahrzeug, das mehr als 50.000 km gelaufen und älter als zwei Jahre sei, durchaus eine geringe Wertverbesserung darstelle. Dadurch werde eine eventuelle geringe Wertminderung kompensiert. Zwar ist dem Sachverständigen zuzugestehen, dass die Substanz des Fahrzeugs an tragenden Teilen nicht beeinträchtigt war. Allerdings handelt es sich um einen nicht unerheblichen Eingriff, wenn nahezu die gesamte Inneneinrichtung eines Fahrzeugs ausgetauscht wird … Für einen potenziellen Käufer stellt sich damit zwingend die naheliegende Frage, ob durch die infolge der Verpuffung entstandene Hitze auch verborgene Teile, insbesondere der Elektronik, in Mitleidenschaft gezogen wurden, die nicht ausgewechselt worden sind, und es somit bei einer weiteren Benutzung des Fahrzeugs zu Folgeschäden kommen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Sachverständige einen merkantilen Minderwert verneint hat.

Anlagen
Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

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