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    Minderwert ist bei Krafträdern nicht grundsätzlich ausgeschlossen, entfällt aber bei einem Polizeikrad mit Sonderausstattung

    Titel

    Minderwert ist bei Krafträdern nicht grundsätzlich ausgeschlossen, entfällt aber bei einem Polizeikrad mit Sonderausstattung

    Schlagworte

    Behördenfahrzeug, KG, Krad, Kraftrad, Polizei

    Gerichtsort

    Berlin

    Urteilsdatum

    2004-09-09

    Aktenzeichen

    22 U 230/03

    Teaser

    Ein merkantiler Minderwert ist nur zu beachten, wenn das beschädigte Fahrzeug zumindest auch zur Teilnahme am Markt bestimmt ist, und zwar in einem Fahrzeugalter, in dem sich ein ordnungsgemäß reparierter Unfallschaden noch auf den Kaufpreis auswirken kann.

    Aus den Gründen:

    … Der Ansatz eines merkantilen Minderwertes setzt jedoch voraus, dass sich ein unfallbedingter Minderwert in Gestalt eines verringerten Verkaufserlöses nach der Art des beschädigten Gegenstandes überhaupt realisieren kann. Dazu muss für Fahrzeuge der betroffenen Art ein Gebrauchtwagenmarkt bestehen (vgl. BGH a. a. O.). Das ist hier nicht der Fall. Es handelt sich bei dem beschädigten Kraftrad um ein Polizeifahrzeug mit Sonderausstattung, das, wie der Sachverständige Kaiser überzeugend und vom Kläger unbestritten ausgeführt hat, von der Herstellerfirma so nur für Behörden hergestellt wird und dessen Neupreis wesentlich höher ist als der Neupreis für ein vergleichbares Kraftrad ohne behördenspezifische Sonderausstattung. Es liegt auf der Hand, dass dieses Fahrzeug vom Land Bn n n als Polizeifahrzeug mit der Bestimmung angeschafft worden ist, es als Behördenfahrzeug zu nutzen. solange dies unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, der Funktionalität und der Sicherheit sinnvoll ist.

    …

    Zwar ist für den Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwertes nach der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz unerheblich, ob der Minderwert sich realisiert, weil der Geschädigte das Fahrzeug zeitnahe zur Reparatur veräußert oder ob der Geschädigte das Fahrzeug weiterbenutzt. Denn die Wertminderung tritt bereits mit der Beschädigung ein (vgl. BGH NJW 1981, 1663). Jedoch muss zur Unfallzeit zumindest die nicht völlig fern liegende Möglichkeit bestehen, dass sich ein Minderwert bei dem Geschädigten realisiert. Das ist nur der Fall, wenn das beschädigte Fahrzeug zumindest auch zur Teilnahme am Markt bestimmt ist und zwar in einem Fahrzeugalter, in dem sich ein ordnungsgemäß reparierter Unfallschaden, von dem keinerlei Spuren am Fahrzeug zurückgeblieben sind, noch auf den Kaufpreis auswirken kann (vgl. zur Problematik auch OLG Schleswig VersR 1979, 1037; auch KG VersR 1979, 260).  …

    Anlage

    http://minderwert.de/assets/2016/04/271602_tex.pdf

    Links

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=22%20U%20230/03, https://openjur.de/u/271602.html, http://www.iww.de/quellenmaterial/id/88716

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