Titel
Minderwert ist erstattungsfähig – auch bei fiktiver Abrechnung
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Heinsberg
Urteilsdatum
2013-02-14
Aktenzeichen
18 C 98/12
Kategorie
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Teaser
Es wurde dem nicht auszurottenden Irrglauben widersprochen, dass abhängig von einem bestimmten Fahrzeugalter oder -laufleistung eine Wertminderung ausgeschlossen sei.

Hintergrund:
Kläger war der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der seine Ansprüche gegenüber der Beklagten (regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung) auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens bezifferte und die fiktive Abrechnung des Schadens begehrte. Die Beklagte kürzte – wie üblich – die Kosten der Beilackierung angrenzender Bauteile sowie die Wertminderung.

Die Erstattung der Kosten für die vom Kläger eingeholte Stellungnahme zur Kürzung durch die Beklagte lehnte diese ebenfalls ab.

Aussage:
Die vom Kläger geltend gemachte merkantile Wertminderung sprach das Gericht dem Kläger mit folgender Begründung zu:

„Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls ist das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass am Fahrzeug des Klägers ein mit 250 € zu bemessender merkantiler Minderwert eingetreten ist. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten und im Anhörungstermin anschaulich und ausgiebig erklärt, wie der von ihm angesetzte Minderwert berechnet wurde. Er hat darüber hinaus erörtert, warum auch bei technisch einwandfrei durchgeführter Reparatur und dem Einbau von Neuteilen ein Verdacht des Vorliegens verborgener Mängel begründet wird.

Die tatsächlich durchgeführte Reparatur ist für die Berechnung des Minderwerts nicht erheblich, da sich der Minderwert am Umfang einer technisch einwandfrei durchgeführten Reparatur zu orientieren hat. Die Berechnung und Darlegung des Sachverständigen begegnet seitens des Gerichtes keinen Bedenken und dient als Grundlage der Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Das Gericht hat seiner Einschätzung insbesondere den Umstand zugrunde gelegt, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um einen Mercedes Kombi der C-Klasse, mithin um einen Pkw einer gehobenen Fahrzeugklasse handelte, so dass auch das Alter von 5 ½ Jahren sowie Laufleistung der Annahme nicht entgegenstehen, dass das Fahrzeug ohne Unfallereignis auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen höheren Preis erzielen könnte als nach dem Unfall.“

Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

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