Titel
Minderwert ist keine Vermögensdisposition des Halters
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Köln
Urteilsdatum
2014-05-07
Aktenzeichen
9 S 314/13
Kategorie
,
Teaser
Beim merkantilen Minderwert kommt es zwar auf die Einschätzung eines fachkundigen Dritten an, jedoch geht es hier – anders als bei den Reparaturkosten – lediglich um den Ausgleich eines beim Weiterverkauf des Fahrzeugs sich ergebenden Minderwertes und nicht um eine bewusste Vermögensdisposition des Fahrzeughalters.

Aus den Gründen:

… Eine Anwendung der Grundsätze des Prognoserisikos, wie sie die Kammer hinsichtlich der Reparaturkosten für richtig hält, kommt hinsichtlich des merkantilen Minderwerts nicht in Betracht. Beide Schadenspositionen unterscheiden sich dafür zu sehr. Im Falle von Reparaturkosten soll dem Geschädigten das „Risiko“ abgenommen werden, dass er sich in die Hand von Fachleuten begibt und an deren Einschätzung eine wirtschaftliche Entscheidung (nämlich über die Erteilung des Reparaturauftrages auf Basis des Gutachtens oder des Kostenvoranschlages) knüpft.

Beim merkantilen Minderwert kommt es zwar auch auf die Einschätzung eines fachkundigen Dritten an, jedoch geht es hier – anders als bei den Reparaturkosten – lediglich um den Ausgleich eines beim Weiterverkauf des Fahrzeugs sich ergebenden Minderwertes und nicht um eine bewusste Vermögensdisposition des Fahrzeughalters. Diese Überlegungen rechtfertigen es, die Grundsätze über das Prognoserisiko insoweit nicht zur Anwendung zu bringen.

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