Titel
Minderwert ohne weitere Betrachtung auch bei Fahrzeugen älter als 5 Jahre und hohe Laufleistung
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Mainz
Urteilsdatum
2007-02-14
Aktenzeichen
3 S 133/06
Kategorie
,
Teaser
Merkantiler Minderwert kommt auch bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind und eine hohe Laufleistung haben, ohne weiteres in Betracht.

Aus den Gründen:

… Der Kläger kann weiter Ersatz der in dem Schadensgutachten mit 200,00€ bezifferten merkantilen Wertminderung verlangen. Die Beklagte meint, bei einem fast sechs Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von rund 95.000 km sei unter Berücksichtigung der in dem Gutachten festgehaltenen Vorschäden (Gebrauchsschäden) sei eine merkantile Wertminderung nicht eingetreten. Angesichts der Tatsache, dass der Sachverständige nach den Ausführungen unter Ziff. 6 des Gutachtens insbesondere Fahrzeugalter und Erhaltungszustand bei dem Ansatz der Wertminderung ausdrücklich berücksichtigt hat und die Beklagte die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen nicht bestreitet, genügt das pauschale Bestreiten einer Wertminderung, ohne nähere Darlegung, warum das Schadensgutachten insoweit falsch sein soll, jedoch nicht. Berücksichtigt man die heute wesentlich höhere Lebenserwartung vergleichbarer Fahrzeuge, insbesondere auch die Langlebigkeit eines Dieselmotors, ferner den nicht unerheblichen Schadensumfang (Beschädigung insbesondere von Fondstür, Seitenteil und Radhausschale links, Reparaturkosten ca. 5.250,00€ netto) sowie den immer noch beträchtlichen Wiederbeschaffungswert (der in dem Gutachten zwar nicht beziffert ist, nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch von den Reparaturkosten „bei Weitem nicht erreicht“ wird), so erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein solches Fahrzeug im Gebrauchtwagengeschäft, auch bei fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens nicht genauso bewertet wird wie ein unfallfreier Pkw. Aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des BGH vom 23.01.2004 –VI ZR 357/03 –(NJW 2005, 277) ergibt sich nichts anderes.

In der genannten Entscheidung wird ausdrücklich offen gelassen, bis zu welchem Alter eines Fahrzeugs bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann; der der BGH Entscheidung zugrunde liegende Fall ist im Übrigen sowohl hinsichtlich der Laufleistung des Fahrzeugs (164.000 km) als auch des Alters (16 Jahre) und des Wiederbeschaffungswerts (2.100,00€) mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die –eher gering bemessene –Wertminderung ist mit 200,00€ auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (§287 ZPO).

Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

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