Titel Reduzierter Minderwert wegen Verwendung von Schraubteilen Gerichtsinstanz AG Gerichtsort Waiblingen Urteilsdatum 2015-02-13 Aktenzeichen 8 C 1708/13 Kategorie Berechnungsmethode, Ruhkopf-Sahm Teaser Obwohl selbst nach der Berechnungsmethode Ruhkopf-Sahm 1.000,– € ermittelt wurden, hat der Sachverständige die Wertminderung um 300,– € reduziert, mit der Begründung, dass bei der Reparatur Schraubteile verwendet wurden. Aus den Gründen: … Nach der Berechnungsmethode Ruhkopf-Sahm, die grundsätzlich eine brauchbare Berechnungsmethode darstellt, ergibt sich ein Betrag von 1.000,00 €. Der Sachverständige bezifferte die merkantile Wertminderung auf Grund des erheblichen „Schraubteileanteils“ durch den der Fertigungsvorgang des Fahrzeugs wiederholt werden würde und der in den Reparaturkosten beinhaltet sei, hiervon ausgehend mit 700,00 €. Dabei berücksichtigte der Sachverständige, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ca. 18 Monate alt war und eine Laufleistung von ca. 12.000 km aufwies. Der Sachverständige setzte sich in seinem Ergänzungsgutachten ausführlich mit den unterschiedlichen Ermittlungsmethoden zur Bestimmung eines eventuellen Minderwertes auseinander. Als Mittelwert der Berechnungsmethoden berechnete er den Betrag von 641,00 €. … Anlagen 8_C_1708-13.pdf Links https://dejure.org/2015,78400http://www.captain-huk.de/urteile/ag-waiblingen-verurteilt-am-13-2-2015-8-c-170813-die-rv-allgemeine-versicherungs-ag-im-schadebnsersatzprozess-zur-zahlung-restlicher-reparaturkosten-einschliesslich-merkantiler-wertminderung-mi/