Titel Schätzungmethode für den merkantilen Minderwert Gerichtsinstanz LG Gerichtsort Frankfurt am Main Urteilsdatum 2006-06-13 Aktenzeichen 2‐24 S 346/03 Kategorie Berechnungsmethode, Ruhkopf-Sahm Teaser Der Schätzung eines Sachverständigen ist bei der Ermittlung der Wertminderung gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden wie Ruhkopf/Sahm der Vorrang zu geben, weil die jeweilige Schadensstruktur berücksichtigt werden muss. Aus den Gründen: … Der Sachverständige hat sich insbesondere mit der Berechnungsmethode nach Ruhkopf/Sahm auseinandergesetzt. Der Sachverständige hat insbesondere auch plausibel dargelegt, dass sich sämtliche Berechnungsmodelle der merkantilen Wertminderung, die sich an den Reparaturkosten orientieren und nicht an der jeweiligen Schadensstruktur, den Sachverhalt insoweit nur ungenügend erfassen. Diesbezüglich hat der Sachverständige ausgeführt, dass auch die Berechnungsmethode Ruhkopf/Sahm nur einzelne Elemente bestimmter Einflussgrößen in einem fest vorgegebenen Schema berücksichtigt, und daher nicht bzw. nur beschränkt anwendbar ist. … Um immer den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden, ist die Kammer der Auffassung, dass der Schätzung des merkantilen Minderwerts durch einen Sachverständigen gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorrang gebührt (vgl. auch OLG Köln, Versicherungsrecht 1992, 973 m.w.N.). … Anlagen Fahrzeugminderwert-nach-Verkehrsunfall-Berechnung.pdf Links https://dejure.org/2006,30600http://www.ra-kotz.de/fahrzeugminderwert_verkehrsunfall.htmhttp://www.iww.de/quellenmaterial/id/31401 Quellen BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2009, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung