Titel
Schätzungmethode für den merkantilen Minderwert
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Frankfurt am Main
Urteilsdatum
2006-06-13
Aktenzeichen
2‐24 S 346/03
Kategorie
,
Teaser
Der Schätzung eines Sachverständigen ist bei der Ermittlung der Wertminderung gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden wie Ruhkopf/Sahm der Vorrang zu geben, weil die jeweilige Schadensstruktur berücksichtigt werden muss.

Aus den Gründen:
… Der Sachverständige hat sich insbesondere mit der Berechnungsmethode nach Ruhkopf/Sahm
auseinandergesetzt. Der Sachverständige hat insbesondere auch plausibel dargelegt, dass sich
sämtliche Berechnungsmodelle der merkantilen Wertminderung, die sich an den Reparaturkosten
orientieren und nicht an der jeweiligen Schadensstruktur, den Sachverhalt insoweit nur ungenügend
erfassen. Diesbezüglich hat der Sachverständige ausgeführt, dass auch die Berechnungsmethode
Ruhkopf/Sahm nur einzelne Elemente bestimmter Einflussgrößen in einem fest vorgegebenen
Schema berücksichtigt, und daher nicht bzw. nur beschränkt anwendbar ist.

Um immer den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden, ist die Kammer der
Auffassung, dass der Schätzung des merkantilen Minderwerts durch einen Sachverständigen
gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorrang gebührt (vgl. auch OLG Köln,
Versicherungsrecht 1992, 973
m.w.N.). …

Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2009, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

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