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    Starre Grenzen für die Anerkennung einer Wertminderung bestehen nicht

    Titel

    Starre Grenzen für die Anerkennung einer Wertminderung bestehen nicht

    Schlagworte

    AG, Oberklasse, altes Fahrzeug, fiktive Reparatur

    Gerichtsort

    Idstein

    Urteilsdatum

    2009-12-04

    Aktenzeichen

    31 C 155/09 (10)

    Teaser

    Auch bei einem elf Jahre alten Fahrzeug ist die Wertminderung zu erstatten

    Aus den Gründen:
    … Gem. § 249 BGB steht der Klägerin ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz der durch den Unfall entstandenen Wertminderung ihres Fahrzeugs zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen für die Anerkennung einer Wertminderung keine starren Grenzen (älter als 5 Jahre bzw. Laufleistung höher als 100.000 km) mehr. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2005, 277 f.) kann auch bei älteren Fahrzeugen ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein, da die Laufzeit von Fahrzeugen sich aufgrund der technischen Entwicklung verlängert hat. Nach Ansicht des Gerichts ist daher für die Beurteilung des Minderwerts nicht die Laufleistung oder das Alter an sich für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich für Fahrzeuge mit vergleichbarer Laufleistung oder vergleichbarem Alter ein Unfallschaden auf dem Gebrauchtwagenmarkt noch zu einer Wertminderung führt. Dies hat der Sachverständige G. überzeugend und nachvollziehbar dargelegt. Die Beklagte ist den Ausführungen des Sachverständigen G. nicht konkret entgegengetreten. Sie hat sich lediglich auf die starren Grenzen für eine Wertminderung, welche nach früherer Rechtsprechung bestanden, berufen. Aus dem Sachverständigengutachten folgt aber, was von der Beklagten nicht bestritten worden ist, dass dem streitgegenständlichen Fahrzeug bei Verkauf ein Minderwert zukommt. Insoweit erachtet das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen auch für nachvollziehbar, weil es sich um ein Fahrzeug eines hochwertigen Fabrikats handelt und das Fahrzeug nur eine geringe Laufleistung aufweist. Gegen die Höhe des vom Sachverständigen festgestellten Minderungsbetrages hat die Beklagte ebenfalls keine substantiierten Einwendungen erhoben. Die Behauptung, die Wertminderung sei wesentlich geringer als 300,- € ist angesichts der nachvollziehbaren Ausführung des Sachverständigen G. unsubstantiiert. …

    Anlage

    Links

    https://dejure.org/2009,64981, http://www.captain-huk.de/urteile/das-ag-idstein-mit-einem-aktuellen-urteil-zur-fiktiven-abrechnung-zu-den-kosten-fuer-eine-sachverstaendige-stellungnahme-und-zur-wertminderung-fuer-ein-11-jahre-altes-fahrzeug/, http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/248917/

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