Titel
Wertminderung auch bei älteren Fahrzeugen
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Stendal
Urteilsdatum
2008-06-25
Aktenzeichen
3 C 1114/07
Kategorie
Teaser
Für die Wertminderung können keine starren Grenzen für Alter und Fahrleistung angesetzt werden, da es entscheidend darauf ankommt, dass zumindest ein Teil der potentiellen Käufer auch bei solchen Fahrzeugen auf das Vorhandensein von Vorschäden achtet.

Aus den Gründen:
… Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der BGH bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann (vgl. BGH Urteil vom 23.11.04, NJW 205, 277 m.w.N. ). Hierbei handelt es sich um eine Minderung des Verkehrswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten PKW allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Fahrzeuge besteht. Diese Differenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. a.a. O, m.w.N.). Das Amtsgericht schließt sich dieser Rechtsprechung trotz der kritischen Stellungnahmen in der Literatur an. Der entscheidende Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht, trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal auch die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt.

Alter und Laufleistung des hier in Rede stehenden OPEL Corsa stehen der Annahme eines merkantilen Minderwertes nicht entgegen. Die Schätzorganisationen wie DAT und Schwacke, gehen in ihren Marktnotierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurück. Dabei wird darauf hingewiesen, das sich sämtliche Marktdotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen. Ursächlich für die Zeitspanne von bis 12 Jahren ist die technische Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge aufgrund vollverzinkter Karossen und verbesserten Haltbarkeit von Motoren.

Der Sachverständige der das Gutachten für den Kläger einen Tag nach dem Unfall am 03.08.07 begutachtete, ermittelte den Minderwert des klägerischen Fahrzeuges auf 250 €. Berücksichtigt wurden der Zustand des PKW und die regionale Markterhebung. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger nicht gehalten eine bundesweite Markterhebung unter Einbeziehung des Internets durchzuführen. Das Gericht schließt sich dem Wert des Sachverständigen an (§ 287 ZPO). Dies gilt sowohl für den Wiederbeschaffungswert als auch für den merkantilen Minderwert. Der Minderwert von 250 € ist unter Berücksichtigung eines Alters von weniger als 7 Jahren und einer Laufleistung von etwas über 100.00 Kilometer und dem Heckschaden angemessen. …

Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

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