Titel
Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Memmingen
Urteilsdatum
2019-01-08
Aktenzeichen
33 O 1276/17
Kategorie
,
Teaser
Auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten schuldet der Schädiger die Wertminderung

Wenn das Autohaus das verunfallte Fahrzeug unrepariert in Zahlung nimmt, sind die vom Versicherer erwarteten Beträge in der Regel Teil des Kaufpreises für das ersatzweise vom Geschädigten angeschaffte Fahrzeug. Immer wieder behaupten die Versicherer dann, ohne Reparatur gebe es keine Wertminderung. Dabei nehmen sie die Definition der Wertminderung wörtlich: Die stellt auf den verminderten Wert des Fahrzeugs nach der Reparatur ab.

Es begegnet jedoch wenig Zweifeln, dass es auch auf den fiktiven verminderten Wert nach einer nur gedachten, also fiktiven Reparatur ankommen kann. Das liegt im Wesen der fiktiven Abrechnung.

Im Prozess hatte die Versicherung mit einer alten Entscheidung des Bundesgerichtshofs argumentiert (BGH NJW 1967, 522). Dem setzte das Landgericht entgegen, dass der Schaden dadurch eintritt, dass das Fahrzeug nunmehr als Unfallwagen gilt und (eventuell auch viel später) als solcher verkauft wird. Deswegen entsteht der Schadensersatzanspruch unmittelbar mit dem Unfall. Anders als bei der Frage von Mehrwertsteuer oder der Abgrenzung von echtem oder unechtem Totalschaden kommt es weder auf eine durchgeführte Reparatur, noch auf eine Weiternutzung des Fahrzeugs an. Der Versicherer wurde verurteilt, den im Gutachten angegebenen Minderwert von 800 € zu bezahlen.

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