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    Wertminderung bei Porsche-Boxster mit 120 Tkm

    Titel

    Wertminderung bei Porsche-Boxster mit 120 Tkm

    Schlagworte

    AG

    Gerichtsort

    Wolfsburg

    Urteilsdatum

    2022-02-03

    Aktenzeichen

    10 C 112/20

    Teaser

    Hintergrund

    Vor dem AG Wolfsburg klagt die Geschädigte eines Verkehrsunfalles gegen die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung des Schädigers. Letztlich ist zwischen den Parteien die Höhe der merkantilen Wertminderung strittig. Während die Klägerseite 700,00 € beansprucht, verweigert die Beklagte jede Zahlung. Um diese objektiv und unparteiisch zu ermitteln, zieht das Gericht einen BVSK-Sachverständigen zu rate.

    Aussage

    Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadenersatz aus §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG in Höhe von 500,00 €. Auf der Grundlage des Schadens und der Spezifikationen des beschädigten Fahrzeugs hält der gerichtlich bestellte Sachverständige eine merkantile Wertminderung in Höhe von 500,00 € für angemessen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen Porsche Boxster handelt.

    „Notwendig ist eine Wertminderung deshalb, da am Gebrauchtwagenmarkt ein relativ großes Angebot bei verhaltener Nachfrage vorliegt, wobei die meisten Fahrzeuge als unfallfrei inseriert werden und eben dieses Merkmal bei Liebhabern gefragt ist.

    Der Sachverständige führt hierzu in seinem Gutachten außerdem aus:

    Ein Exemplar sollte für das Alter ein gutes optisches Erscheinungsbild haben, gleichwohl wird eine originale Lackierung, mithin ein originaler Zustand der Karosserie als sehr bedeutend angesehen. Bei den älteren Sportwagen, insbesondere bei solchen der Porsche Boxster Serie, kann in gewissem Umfang auch von Liebhaber-Fahrzeugen ausgegangen werden,…“

    Mit diesen Ausführungen wird auch eine merkantile Wertminderung bei einem Fahrzeug begründet, welches mehr als 120.000 km gelaufen ist.

    Praxis

    Der pauschale Einwand des einstandspflichtigen Versicherers, eine merkantile Wertminderung würde bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung über 100.000 km nicht bestehen, greift hier nicht. Das AG Wolfsburg folgt den Ausführungen des BVSK-Sachverständigen, der als gerichtlich bestellter Sachverständiger hinzugezogen wurde. Der Stellenwert der Originalität und Unfallfreiheit wird bei dieser Art Fahrzeuge als besonders hoch eingestuft.

    Anlage

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