Titel | Wertminderung darf nicht unter Hinweis auf starre Grenzen bezüglich Alter und Fahrleistung abgelehnt werden |
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Schlagworte | |
Gerichtsort | Nürnberg |
Urteilsdatum | 2009-03-23 |
Aktenzeichen | 34 C 9323/08 |
Teaser | Bereits der Sachverständige stellt fest, dass eine Wertminderung nicht vorliegt. Das Fahrzeug ist 10 Jahre alt und zeigt eine Laufleistung von weit über 100.000 km auf. Der Kläger hätte weiter vortragen müssen, wieso bei diesem Fahrzeug konkret eine Wertminderung angefallen sein soll. |
Aus den Gründen:
… Dagegen kann der Kläger keine Wertminderung verlangen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits 10 Jahre alt war und eine Laufleistung von 129.161 km aufwies. Im Sachverständigengutachten des KFZ-XXX welches der Kläger in Auftrag gab ist darüber hinaus ausgeführt, dass bei sach- und fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens keine Wertminderung für das Fahrzeug befürwortet werden könne. Es ist vom Grundsatz daher auszugehen, dass bei älteren Fahrzeugen die Wertminderung in der Regel nach 5 Jahren oder 100.000 km bzw. 40 % des Zweiterwerbes entfällt. Dies kann aber – dies verkennt das Gericht nicht – nur die Bedeutung einer Orientierungshilfe haben. Denn auch bei älteren KFZ mit größeren Fahrleitungen kann durchaus ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein. Allerdings existiert eine Grenze, bis zu der ein merkantiler Minderwert gewährt werden kann, nicht. Dies ist allein von der Marktsituation abhängig. (Vergleiche hierzu Halbgewachs in NZV 2008, 125). Vorliegend stellte jedoch bereits der Sachverständige fest, dass eine Wertminderung nicht vorliegt. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug 10 Jahre alt ist und eine Laufleistung von weit über 100.000 km aufzeigt. Insoweit hätte der Kläger weiter vortragen müssen, wieso bei diesem Fahrzeug konkret eine Wertminderung angefallen sein soll. Hierfür ist zumindest nicht ersichtlich. …