Minderwert
    • Rechenblatt
    • Methoden
      • BVSK PKW
        • BVSK KRAD
        • BVSK LKW
      • Dr. Trömner
      • Halbgewachs
      • Hamburger Modell
      • Marktrelevanz- und Faktorenmethode MFM
      • Ruhkopf / Sahm
    • Urteile
    • Dokumentation
    • Kontakt
    • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
    • Menü Menü

    Wertminderung darf nicht unter Hinweis auf starre Grenzen bezüglich Alter und Fahrleistung abgelehnt werden

    Titel

    Wertminderung darf nicht unter Hinweis auf starre Grenzen bezüglich Alter und Fahrleistung abgelehnt werden

    Schlagworte

    AG, Halbgewachs, Schätzung, altes Fahrzeug, hohe Laufleistung

    Gerichtsort

    Nürnberg

    Urteilsdatum

    2009-03-23

    Aktenzeichen

    34 C 9323/08

    Teaser

    Bereits der Sachverständige stellt fest, dass eine Wertminderung nicht vorliegt. Das Fahrzeug ist 10 Jahre alt und zeigt eine Laufleistung von weit über 100.000 km auf. Der Kläger hätte weiter vortragen müssen, wieso bei diesem Fahrzeug konkret eine Wertminderung angefallen sein soll.

    Aus den Gründen:
    … Dagegen kann der Kläger keine Wertminderung verlangen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits 10 Jahre alt war und eine Laufleistung von 129.161 km aufwies. Im Sachverständigengutachten des KFZ-XXX welches der Kläger in Auftrag gab ist darüber hinaus ausgeführt, dass bei sach- und fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens keine Wertminderung für das Fahrzeug befürwortet werden könne. Es ist vom Grundsatz daher auszugehen, dass bei älteren Fahrzeugen die Wertminderung in der Regel nach 5 Jahren oder 100.000 km bzw. 40 % des Zweiterwerbes entfällt. Dies kann aber – dies verkennt das Gericht nicht – nur die Bedeutung einer Orientierungshilfe haben. Denn auch bei älteren KFZ mit größeren Fahrleitungen kann durchaus ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein. Allerdings existiert eine Grenze, bis zu der ein merkantiler Minderwert gewährt werden kann, nicht. Dies ist allein von der Marktsituation abhängig. (Vergleiche hierzu Halbgewachs in NZV 2008, 125). Vorliegend stellte jedoch bereits der Sachverständige fest, dass eine Wertminderung nicht vorliegt. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug 10 Jahre alt ist und eine Laufleistung von weit über 100.000 km aufzeigt. Insoweit hätte der Kläger weiter vortragen müssen, wieso bei diesem Fahrzeug konkret eine Wertminderung angefallen sein soll. Hierfür ist zumindest nicht ersichtlich. …

    Anlage

    Links

    https://dejure.org/2009,52418, http://www.captain-huk.de/urteile/ag-nuernberg-verurteilt-axa-versicherung-zur-zahlung-weiterer-mietwagenkosten-2/

    Neuste Kommentare

    • Johann zu Marktrelevanz- und Faktorenmethode MFM
    • Johann zu Marktrelevanz- und Faktorenmethode MFM
    • p160490 zu Dr. Trömner
    • Dipl.-Ing. (FH) B. Feuerhahn zu Dr. Trömner
    • p160490 zu Marktrelevanz- und Faktorenmethode MFM
    info@minderwert.de
    Copyright © 2024, CASAautomotive
    • Impressum
    • Datenschutz
    Link to: Gericht kann auf Hamburger Modell zurückgreifen Link to: Gericht kann auf Hamburger Modell zurückgreifen Gericht kann auf Hamburger Modell zurückgreifen Link to: Starre Grenzen für die Anerkennung einer Wertminderung bestehen nicht Link to: Starre Grenzen für die Anerkennung einer Wertminderung bestehen nicht Starre Grenzen für die Anerkennung einer Wertminderung bestehen nicht
    Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen

    Diese Seite verwendet Cookies. Mit der Weiternutzung der Seite, stimmst du die Verwendung von Cookies zu.

    Einstellungen akzeptierenVerberge nur die BenachrichtigungEinstellungen

    Cookie- und Datenschutzeinstellungen



    Wie wir Cookies verwenden

    Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

    Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

    Notwendige Website Cookies

    Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

    Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

    Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

    Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

    Andere externe Dienste

    Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

    Google Webfont Einstellungen:

    Google Maps Einstellungen:

    Google reCaptcha Einstellungen:

    Vimeo und YouTube Einstellungen:

    Datenschutzrichtlinie

    Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

    Datenschutzerklärung
    Einstellungen akzeptierenVerberge nur die Benachrichtigung