Titel
Wertminderung für 13 Jahre altes Fahrzeug
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
AG Peine
Urteilsdatum
2019-01-11
Aktenzeichen
16 C 437/18
Kategorie
Teaser
Wertminderung für 13 Jahre altes Fahrzeug

Hintergrund
Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz in Höhe von 200,00 € nach einem
Verkehrsunfall, für den der beklagte Haftpflichtversicherer vollumfänglich haftet.
Bei den vom Kläger geforderten 200,00 € handelt es sich um die merkantile Wertminderung für
sein beim Unfall beschädigtes 13 Jahre altes Fahrzeug Typ BMW 525 D mit einer Laufleistung
von 188.000 km.

Aussage
Die Klage ist nach Ansicht des AG Peine begründet. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass bei
älteren Fahrzeugen eine merkantile Wertminderung ausgeschlossen sein kann, dies gilt
insbesondere bei Fahrzeugen, die über 15 Jahre alt sind und eine Laufleistung von mehr als
150.000 km aufweisen.
Im vom Kläger vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten hat der Sachverständige
bei der Besichtigung im Schadenbereich augenscheinlich keine erkennbaren Vorschäden am
Fahrzeug feststellen können. Auch insgesamt waren keine Altschäden erkennbar. Das
Fahrzeug wurde gepflegt beschrieben.
„Auch und gerade unter Berücksichtigung dieser Umstände hält das Gericht hier die oben
genannte Grenze von 15 Jahren (Altersgrenze) für angemessen, und es gibt keinen Grund,
diese aufgrund konkreter Umstände zu unterschreiten. Der Sachverständige hat im Zuge
dieser Gesamtabwägung eine merkantile Wertminderung in Höhe von 200 € für angemessen
erachtet. Dem vermag das Gericht auch zu folgen.

Praxis
Auch für ältere Fahrzeuge kann der Ausgleich einer merkantilen Wertminderung angezeigt sein.
Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fahrzeug trotz eines höheren Alters sehr gepflegt und
ohne Vorschäden ist.

Anlagen

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