Titel | Wertminderung nach Ruhkopf/Sahm bei 5 Jahre alten Fahrzeug |
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Schlagworte | |
Gerichtsort | Karlsruhe |
Urteilsdatum | 1998-05-22 |
Aktenzeichen | 10 U 17/98 |
Teaser | Die Methode von Ruhkopf/Sahm bewertet zwar die merkantile Wertminderung nur bis zum vierten Zulassungsjahr. Es erscheint aber im Rahmen der Schätzung angemessen, die Bewertungsmethode vorsichtig auf ältere Fahrzeuge zu übertragen. |
Aus den Gründen:
Eine merkantile Wertminderung kann grundsätzlich auch ein älteres Fahrzeug durch einen Unfall erfahren. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug infolge des Unfalls im Verkehr — auf dem Gebrauchtwagenmarkt — geringer bewertet wird.
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Die — grundsätzlich anerkannte (vgl. BGH NJW 80, 281, 282) — Methode von Ruhkopf/Sahm bewertet zwar die merkantile Wertminderung nur bis zum vierten Zulassungsjahr. Es erscheint aber im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO angemessen, die Bewertungsmethode vorsichtig auf ältere Fahrzeuge zu übertragen. In Fortschreibung der Vorgaben und Wertansätze der Methode von Ruhkopf/Sahm erscheint es daher angemessen, die Wertminderung für das erst knapp fünf Jahre alte, gut erhaltene klägerische Fahrzeug mit 3 % der Summe aus Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten zu bewerten (X = 3 bei einem Verhältnis von Reparaturkosten zu Wiederbeschaffungswert von rund 88 %). Dies führt zu einem Wertminderungsbetrag von rund DM 1.000, der auch einer dem Senat aus eigener Sachkenntnis möglichen allgemeinen Plausibilitätskontrolle standhält.
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