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    Wertminderungsanspruch beim Unfallschaden eines Motorrades

    Titel

    Wertminderungsanspruch beim Unfallschaden eines Motorrades

    Schlagworte

    AG, Krad, Kraftrad

    Gerichtsort

    Bochum

    Urteilsdatum

    1995-12-07

    Aktenzeichen

    73 C 316/95

    Teaser

    Da ein Unfallschaden eines Motorrads in Höhe von DM 3400 bei Verkauf offenbarungspflichtig ist, besteht auch ein Wertminderungsanspruch, der bei einem Fahrzeugwert von DM 10500 mit DM 500 an der Untergrenze liegt.

    Wer sein Motorrad verkaufen will, muß dem Käufer einen früheren Unfallschaden mitteilen, entschied das Amtsgericht Bochum. Selbst wenn das Bike ordnungsgemäß repariert worden sei, verliere es an Wert. Bei einem Fahrzeugwert von 10500 Mark und einem Unfallschaden von 3400 Mark legte das Gericht eine Wertminderung von 500 Mark fest.

    Anlage

    Links

    https://dejure.org/1995,13467, http://www.motorrad-recht.de/2009/04/09/zur-unfallbedingten-wertminderung-bei-motorradern-merkantiler-minderwert/

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