AG, Pfaffenhofen, 2014-07-11, 1 C 430/13 Der Festlegung des merkantilen Minderwertes eines Unfallfallfahrzeugs liegt grundsätzlich eine Schätzung zugrunde. Danach lässt sich die Höhe des merkantilen Minderwerts regelmäßig nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nach einem festen Prozentsatz errechnen. Die ursprünglich für die Schätzung herangezogenen Schätzmethoden sind mittlerweile überholt. Insbesondere ist eine Schätzung nach der Methode Halbgewachs sowie nach der Methode Ruhkopf/Sahm nicht mehr zeitgemäß. anzeigen ...