Titel Zeitgemäße Bestimmung des Minderwerts mittels BVSK, Heintges und MFM Gerichtsinstanz AG Gerichtsort Pfaffenhofen Urteilsdatum 2014-07-11 Aktenzeichen 1 C 430/13 Kategorie Berechnungsmethode, BVSK, Heintges, MFM, Ruhkopf-Sahm Teaser Der Festlegung des merkantilen Minderwertes eines Unfallfallfahrzeugs liegt grundsätzlich eine Schätzung zugrunde. Danach lässt sich die Höhe des merkantilen Minderwerts regelmäßig nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nach einem festen Prozentsatz errechnen. Die ursprünglich für die Schätzung herangezogenen Schätzmethoden sind mittlerweile überholt. Insbesondere ist eine Schätzung nach der Methode Halbgewachs sowie nach der Methode Ruhkopf/Sahm nicht mehr zeitgemäß. Aus den Gründen: … Richtig ist, dass nach der genannten Methode „Ruhkopf/Sahm“ (genau wie nach der Methode „Halbgewachs“) keine merkantile Wertminderung ergibt, wenn die Reparaturkosten bei weniger als 10 % des Wiederbeschaffungswertes liegen. Diese Regelung mag vor dreißig Jahren sinnvoll gewesen sein, angesichts der heutigen Wiederbeschaffungswerte hochwertiger Fahrzeuge – wie auch im gegenständlichen Fall – ist jedoch nicht mehr zeitgemäß. Letztendlich würde dies ja bedeuten, dass beispielsweise ein fast neuer Dacia mit einem Schaden in Höhe von 1.000,00 € eine Wertminderung erleiden würde, während ein Maserati nach einem Schaden in Höhe von 12.000,00 € gegenüber einem gleichen Fahrzeug ohne Vorschaden zum gleichen Preis zu veräußern wäre. Somit können aus sachverständiger Sicht weder die Methode „Ruhkopf/Sahm“ noch die Methode „Halbgewachs“ im gegenständlichen Fall Anwendung finden, zumal sie auch für die Bemessung der merkantilen Wertminderung an Fahrzeugen die lediglich Schäden an untergeordneten Bauteilen (geschraubten, nicht tragenden Elementen der Fahrzeuge) auch nicht konzipiert wurden. Grundsätzlich wurden die Berechnungsmethoden in den letzten Jahren immer wieder verfeinert. Moderne (respektive modernisierte) Berechnungsmethoden berücksichtigen neben Fahrzeugalter, Wiederbeschaffungswert und Höhe der Reparaturkosten auch die Marktgängigkeit und den Schadensumfang. Hier sind insbesondere die Methoden „BVSK“ , „MFM“ und „Heintges“ zu nennen, die im Folgenden zur Bemessung der merkantilen Wertminderung herangezogen werden.“ Entsprechend der vom BGH im Urteil vom 18.09.1979, Az. VI ZR 16/79 vertretenen Ansicht, lässt sich der merkantile Minderwert nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen berechnen. Dementsprechend war entgegen dem Vortrag der Klägerin und der Beklagten die Ermittlung des merkantilen Minderwerts durch den gerichtlichen Sachverständigen in Höhe von 1.100,00 € zu schätzen. Dabei hatte der gerichtliche Sachverständige nicht nur auf eine Berechnungsmethode, sondern auf mehrere Berechnungsmethoden zurückgegriffen und sodann den Wert nach seiner sachverständigen Einschätzung überprüft. Insoweit kam der gerichtliche Sachverständige zu einem durchschnittlichen merkantilen Minderwert im streitgegenständlichen Fall von 1.100,00 €, dem sich das Gericht vollumfänglich anschließt. … Anlagen Y-300-Z-BECKRS-B-2014-N-60022.pdf Links https://dejure.org/2014,17089http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr7564.phphttp://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2014-N-60022http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/483326/