Titel
Anspruch Kaufpreiserstattung wegen erheblicher Wertminderung durch Dieselskandal
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Hildesheim
Urteilsdatum
2017-01-17
Aktenzeichen
3 O 139/16
Kategorie
,
Teaser
Der Geschädigte braucht sich nicht auf die Erstattung eines etwaigen Minderwerts des Fahrzeugs verweisen zu lassen. Dies käme nur in Betracht, wenn der Vermögensnachteil des Geschädigten durch Zahlung des Minderwerts vollständig ausgeglichen werden könnte. Das ist aber gerade nicht der Fall. Denn der Vermögensnachteil liegt nicht allein darin, dass der Geschädigte ein mit dem Makel des „Dieselskandals“ behaftetes und deshalb womöglich schlechter verkäufliches Auto erhalten hat. Vielmehr besteht der Vermögensnachteil auch darin, dass der abgeschlossene Kaufvertrag dem Geschädigten gerade deshalb ungünstig ist, weil die technischen Folgen der Softwaremanipulation und des dadurch erforderlich gewordenen Updates nicht abzuschätzen sind.

1. Die Software, die in einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug zum Einsatz kommt und dessen Stickoxidausstoß (nur) verringert, sobald das Fahrzeug einem Emissionstest unterzogen wird, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. des Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

2. Dass die Volkswagen AG dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs im Wege des Schadensersatzes den Kaufpreis erstatten muss, kommt sowohl mit Blick auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) als auch unter dem Gesichtspunkt eines Betrugs (§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB) in Betracht.

3. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines Škoda Yeti 2.0 TDI (Elegance Plus Edition) beträgt 300.000 km.

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