Titel
Bedeutung der Angabe „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“ beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Karlsruhe
Urteilsdatum
2008-03-12
Aktenzeichen
VIII ZR 253/05
Kategorie
,
Teaser
Bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen kann ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs liegen. Unerhebliche Pflichtverletzung bei Nichtangabe eines Unfallschadens.

Der BGH macht in seiner Urteilsbegründung deutlich, dass auch der Käufer eines Gebrauchtwagens, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i.S. des § 434 I S.2 Nr. 2 BGB erwarten darf, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als zu „Bagatellschäden gekommen ist. Im Fall hatte der Verkäufer beim Verkauf angegeben „Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein“. Die Eigenschaft als Unfallwagen stellt einen unbehebbaren Mangel dar. Nach Auffassung des BGH ist jedoch nicht bei jedem unbehebbaren Mangel eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben. Der Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen kann sich nach Art des Unfallschadens nur in einem merkantilen Minderwert auswirken. Beträgt dieser weniger als 1% des Kaufpreises ist die Pflichtverletzung zweifellos unerheblich und berechtigt nicht zum Rücktritt.

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