Titel
Bei 6 Jahre altem Fahrzeug mit Vorschaden keine Wertminderung
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Erding
Urteilsdatum
2011-05-19
Aktenzeichen
1 C 1476/10
Kategorie
,
Teaser
AG Erding entscheidet gegen Minderwert, da in der Regel bei älteren Fahrzeugen ab 5 Jahren oder 100000 km keine Wertminderung gegeben wäre.

Aus den Gründen:

… Des Weiteren war das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt älter als 6 Jahre und wies eine Laufleistung von ca. 118000 km auf. Berücksichtigt man gleichzeitig, dass bei Kraftfahrzeugen eine Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen entfällt, wobei die Grenze grundsätzlich bei 5 Jahren oder 100000 km gezogen wird (vgl. nur: Palandt, BGB-Kommentar, 69. Auflage, § 251 BGB Rd-Nr. 16 m.w.N.), so muss im Ergebnis der Klägerin die geltend gemachte Wertminderung versagt werden.

Auch die Umstände des Einzelfalles können hier zu keiner anderen Bewertung führen, da das klägerische Fahrzeug wie bereits dargestellt Altschäden aufwies und im Übrigen die unfallbedingten Schäden (vgl. dazu das bereits benannte Sachverständigengutachten) jedenfalls nicht als schwerwiegend qualifiziert werden können. …

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